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Lebensversicherungen

Mindestbeträge für Rückkaufswert

Bei der vorzeitigen Kündigung einer Lebensversicherung ergeben sich nach Berechnung der Versichtung oft enttäuschende Rückkaufswerte. Das braucht sich der Versicherte allerdings nicht gefallen lassen. Bereits 2012 hat der Bundesgerichtshof Kriterien aufgestellt, an denen sich die Rückkaufswerte messen lassen müssen.

Keine Verrechnung der Abschlusskosten

So ist zum Beispiel eine Regelung dahingehend, dass die ersten Beiträge ausschließlich zur Deckung der Abschlusskosten verwendet werden, unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer unbillig beeinträchtigt. Weitere Entscheidungen des BGH beschäftigen sich mit dem Zillmerungsverfahren und dem Stornoabzug.

Mindestens hälftiges Deckungskapital

Nach der jüngsten Entscheidung des BGH muss die Höhe des Rückkaufswertes mindestens der Hälfte des Deckungskapitals entsprechen, das sich aufgrund der Prämienkalkulation ergibt.

Bessere Stellung bei fehlender Widerrufsbelehrung

Wesentlich günstiger ist die Stellung des Versicherungsnehmers, wenn er bei Abschluss des Versicherungsvertrags nicht oder fehlerhaft beraten wurde. In diesem Fall dürfen Abschluss- und Verwaltungskosten nicht von der Versicherung in Abzug gebracht werden, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. 7. 2015 jüngst entschieden hat.

Oftmals unwirksame Vertragsklauseln

Wie der Bundesgerichtshof in gleich 5 Urteilen am 11. 7. 2012 entschieden hat, sind an die Nachvollziehbarkeit von Klauseln strenge Anforderungen zu stellen. Sind Vertragsklauseln unverständlich oder unklar, so ist stets die dem Verbraucher günstigere Alternative zu wählen, vgl. BGH IV ZR 122/11, BGH IV ZR 151/11, BGH IV ZR 164/11, BGH IV ZR 271/10 und BGH IV ZR 286/10.

Fremdfinanzierte Lebensversicherungen

Besonders viele Entscheidungen sind in letzter Zeit zu fremdfinanzierten Lebensversicherungen ergangen, wie sie von vielen namhaften Versicherern angeboten wurden. Diese schwer zu durchschauenden Konstruktionen stellten bei näherer Betrachtung oftmals eine Wette auf die Entwicklung des Börsenkurses und des Fremdkapitalzinses dar. Meist wurden Kapitalanlegern ohne jedes Eigenkapital geworben. Ein Darlehensvertrag wurde zu einem recht hohen Zinssatz abgeschlossen, die Darlehenssumme in eine fondsbasierte Lebensversicherung eingezahlt und bei Endfälligkeit des Darlehens sollten Lebensversicherung und Steuerersparnisse ausreichen, um nicht nur das Darlehen zu tilgen, sondern auch noch eine stattliche Rendite zu erzielen. An diesem Konstrukt wollten alle kräftig verdienen: Die Vermittler (über Abschlussprovisionen), die Versicherungsgesellschaften (über Verwaltungsgebühren), die Banken (über überhöhte Zinsen). Doch es kam anders: Die Renditen der Lebensversicherungen reichten nicht aus, um die Darlehenszinsen zu tilgen, viele Anleger bleiben auf einem Schuldenberg sitzen. Diesbezüglich eröffnet sich dem Versicherungsnehmer oftmals eine günstige Ausstiegsmöglichkeit. Gerne beraten wir Sie.

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Rechtsanwalt und Notar Dr. Harald Ramminger, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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