NOTAR


Notar


KOSTENLOSES

ERSTGESPRÄCH



WIr bieten Ihnen in vielen Rechtsgebieten die Möglichkeit eines kostenlosen Kennen-lerngesprächs per Telefon. Mehr dazu….



TOP STEUERBERATER



Laut dem Steuerberater-Ranking 2022 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).




Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de

Hinweise zum Datenschutz -  Impressum - Anfahrt


Für Buchhaltungen

(Lohn- und Finanz-),

Abschlusserstellung u.

Steuererklärungen

aller Art empfehlen wir die

  

AWTS Allgemeine Wirtschaftsberatung, Treuhand und Steuerberatungskanzlei



Unsere Sprechzeiten:

Mo - Fr 9.00 bis 16.00 Uhr

oder nach Vereinbarung


Telefon:

069 / 29723610


E-Mail:

post@rammingerpartner.de


Postanschrift:

Zeil 79

60313 Frankfurt a.M.


Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Notar

PartGmbB | Frankfurt am Main

Unsere Themen im Arbeitsrecht:

Schadensersatz im Arbeitsrecht

Eine wichtige Besonderheit gilt im Arbeitsrecht für den Haftungsmaßstab.

Schon lange wurde es in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung als ungerecht empfunden, dass der Arbeitnehmer nach normalem Zivilrecht für jede Fahrlässigkeit dem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig ist.

So genannte gefahrgeneigte Arbeit

Daraus hat die Rechtsprechung zunächst den Grundsatz entwickelt, dass derjenige, der vom Arbeitgeber mit einer „gefahrgeneigten Arbeit“ betraut sei, bei leichter und Fahrlässigkeit keinen Schadensersatz zu leisten habe, sondern allenfalls bei mittlerem oder grobem Verschulden.

Rechtsfigur „Gefahrgeneigte Arbeit“ aufgegeben

Heute entscheidet eine Gesamtabwägung nach Billigkeitsgesichtspunkten, inwiefern der Arbeitnehmer für Schäden, die in Ausübung des Arbeitsverhältnisses entstehen, persönlich haften muss.

Freistellungsanspruch

Hat der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichten Tätigkeit einen Schaden verursacht, dann kann er somit einen Freistellungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben, d. h. er dass er einen Schadensersatzanspruch eines Dritten ganz oder teilweise befriedigt.

Ist in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit ein Schaden am Eigentum des Arbeitnehmers (z. B. Privatfahrzeug) eingetreten, dann gilt Entsprechendes, d.h. auch hier kann ein Anspruch gegen den Arbeitgeber bestehen, dass der den Schaden voll oder wenigstens teilweise übernimmt. Allerdings sind diese Fragen sehr kompliziert, so dass Details hier nicht dargestellt werden können.

Kostenloses Erstgespräch im Arbeitsrecht

Wir bieten ein kostenloses Erstgespräch im Umfang von bis zu 15 Minuten, um festzustellen, ob es sich lohnt, einen Fall „anzupacken“. Rufen Sie uns hierzu einfach an. Wenn Sie wollen, schildern Sie uns zuvor Ihren Fall via E-Mail. Teilen sie uns bitte auch mit, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten.

Weitere Themen im Arbeitsrecht:

Abfindungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Die Abmahnung und wie man sich dagegen wehrt - Welche Besonderheiten bstehen vor dem Arbeitsgericht? - Wissenswertes zum Thema Arbeitsvertrag - Das Recht auf ein angemessenes Arbeitszeugnis - Der Aufhebungsvertrag - Befristetes Arbeitsverhältnis - Unsere Tätigkeitsspektrum für Betriebsräte - Die Beratung von Führungskräften - Honorarfragen im Arbeitsrecht - Arbeitsrecht und Insolvenz - Wann ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angreifbar? - Was man gegen Mobbing im Betrieb tun kann - Fragen der Kosten eines Arbeitsgerichtverfahrens - Schadensersatzfragen im Arbeitsrecht - Die Stellung von Scheinselbständigen im Arbeitsrecht - Steuerliche Fragen im Arbeitsrecht - Verjährung und wichtige Fristen im Arbeitsrecht - Vergütungsansprüche - Wie weit geht das Weisungsrecht im Arbeitsverhältnis? - Wann sind Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag verbindlich? - Was tun bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers? - Besonderheiten bei Zeitarbeit - Was tun bei ungünstigem Arbeitszeugnis?

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht: