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Pensionzusagen

Warum eine Pensionzusage?

Noch vor wenigen Jahren waren Pensionszusagen in aller Munde und insbesondere bei inhabergeführten kleinen und mittelständischen GmbHs weit verbreitet. Ausgangspunkt hierfür war - wie so oft - das Steuerrecht. Vor allem bei erstmaliger Zusage konnten ganz erhebliche Rückstellungen gebildet und dadurch steuerliche Verluste erzielt werden. Dies war insbesondere interessant, als im Jahr 2001 der Steuersatz von 40% auf nur noch 25% abgesenkt wurde. Durch eine einmalige Zusage konnte bei vielen Gesellschaften ein Verlustrücktrag erfolgen und Einkünfte somit in niedrig besteuernde Jahre verschoben werden.

Probleme mit dem BilMoG

Die Risiken der Pensionsrückstellung wurde bislang aber nur in unzureichender Weise in der Bilanz abgebildet, da das Steuerrecht in § 6a EStG keine realistische Bewertung zuließ.

Mit dem so genannten Bilanzmodernisierungsgesetz wurde nun für das Handelsrecht der Ansatz des wirklichen Risikos in der Bilanz vorgeschrieben. Dies führt in der Bilanz vieler Unternehmen zu einer Überschuldung. Zwar führt nach neuem Insolvenzrecht eine Überschuldung nicht direkt zur Insolvenzanmeldepflicht, sofern von einem Fortbestehen des Unternehmens auszugehen ist. Diese so genannte Fortführungsprognose muss sich der Inhaber hingegen oftmals teuer von seinem Berater erkaufen, wenn dieser überhaupt dazu bereit ist. Dazu kommt, dass derartige Bilanzen bei der Kreditsuche außerordentlich hinderlich sind.

Viele Unternehmer fragen daher, was man unternehmen kann, um die Pensionszusage aus der Bilanz zu bekommen .

Lösungsmöglichkeiten

Es liegt nahe, einfach auf die Pensionszusage zu verzichten. Die Finanzverwaltung sieht in einem Verzicht jedoch zweierlei: Einen Sofortzufluss der Pension als Arbeitslohn, kombiniert mit einer Einlage. Weil der Arbeitslohn der Lohnsteuer unterliegt, fallen dafür erhebliche Steuern (bis zu 42% zuzüglich Soli und Kirchensteuer) an. Die Einlage hingegen führt nicht zu einer Steuerminderung. Erst beim Anteilsverkauf kommt es dann zu einer Steuerentlastung, und selbst dann nur in sehr eingeschränktem Maße, weil der Anteilsverkauf selbst nur ermäßigt besteuert wird.

In dieser problematischen Situation gibt es keine wirkliche Ideallösung. Es gibt aber eine Reihe von Handlungsmöglichkeiten, die alle ihre Vor- und Nachteile haben. Gerne beraten wir Sie insoweit zu den bestehenden Möglichkeiten.

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