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Patientenverfügung

Ein unangenehmes, aber notwendiges Thema: Was wäre, wenn Sie oder einer Ihrer Angehörigen aufgrund Unfall oder Krankheit nicht mehr in der Lage wären, selbst über das „Ob“ und „Wie“ einer arztlichen Heilbehandlung zu entscheiden?

Zu Recht fürchten viele Menschen, dann der Willkür des Krankenhausapparates oder interessierter Kreise ausgeliefert zu sein und entweder in komatösem Zustand jahrelang an Maschinen zu hängen oder aber - noch schlimmer - nach Durchführung ärztlicher Maßnahmen eventuell in einem Zustand der Verwirrtheit und Hilfsbedürftigkeit fortzuvegetieren.

Nach § 1901a BGB kann ein einwilligungsfähiger Volljähriger mit seiner schriftlichen Patientenverfügung festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

§ 1901a BGB wurde eingefügt, um das Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper gerade auch am Lebensende und in Grenzsituationen zwischen Leben und Tod zu stärken. Der Patient soll selbst entscheiden können, wie zu verfahren ist, wenn zu verfahren ist, wenn ihm ein Unfall zustößt, durch den er nicht mehr einwilligungsfähig ist, oder er anderweitig - z.B. durch Krankheit nicht entscheiden kann, was in ärztlicher / medizinischer Hinsicht geschehen soll.

Wer eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen will, der sollte damit nicht zögern.

Beachten Sie: Die best Patientenverfügung nutzt nichts, wenn sie nicht auffindbar ist. Vermerken Sie daher am besten in Ihrem Personalausweis, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet haben und wer diese in Besitz hat (mit Handynummer). Alternativ können Sie sich auch an die Deutsche Gesellschaft für humanes Sterben wenden; unter dghs.de bietet diese Hinterlegungs- und Abrufmöglichkeiten.

Bei Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kann diese im Notfall durch Gerichte abgerufen werden, dies erscheint uns bei einer aktuellen Fragestellung aber als zu zeitaufwändig.

Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist nicht vorgeschrieben, wohl aber sinnvoll, um sicher zu stellen, dass die Vorsorgevollmacht in geschäftsfähigem Zustand und tatsächlich von der in ihr bezeichneten Person abgegeben wurde.

Ihr Ansprechpartner

Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater