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Prozessführung

Wenn Verhandlungen gescheitert sind, evtl. auch eine Mediation keinen Erfolg hatte, müssen die Gerichte durch Urteil entscheiden.

Dabei muss von Anfang an - sowohl auf Kläger-, als auch auf Beklagtenseite - mit höchster Präzision vorgegangen werden. Wer nicht bis zur mündlichen Verhandlung alle für ihn sprechenden Argumente vorträgt und vor allem Beweis hierfür anbietet, der kann einen Prozess auch dann verlieren, wenn er eigentlich im Recht ist.

Entgegen landläufiger Auffassung besteht in der Berufungsinstanz des Zivilprozesses nicht die Möglichkeit, das Versäumte nachzuholen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine reine Rechtsprüfung. Nur wenn das Erstgericht Hinweispflichten versäumt hat, dann kann in gewissem Umfang eine Nachholung erfolgen.

Sollten wichtige Tatsachen nicht rechtzeitig vorgetragen worden sein, so kann man dies in erster Instanz durch die so genannte „Flucht in die Säumnis“ noch retten. Das kostet zwar eine halben Gebühr Nr. 3105 VV RVG, ist aber deutlich günstiger als ein verlorener Prozess.

Gerade wenn es sich beim Gegner um eine UG (haftungsbeschränkt) handelt oder um eine überschuldete GmbH, so sollte der Anwalt die Frage stellen, ob man sich nicht bei einer Klage nicht nur den berühmten „Titel ohne Mittel“ verschafft, also ein positives Urteil, das aber letztlich nicht vollstreckbar ist und letztlich somit nur weitere Kosten produziert.

Oft wird auch die Beweislage zu wenig berücksichtigt. Nach deutschem Zivilprozessrecht kann die Partei selbst kein Beweismittel „Parteivernehmung“ aufbieten. Parteivernehmung kann immer nur der rechtliche Gegner beantragen - und das wird er meist schön bleiben lassen. Es besteht aber für den Kläger die Möglichkeit, den Anspruch abzutreten, bevor man ihn einklagt - und dann kann man auch Zeuge in der eigenen Sache sein - solange, bis der Gegner evtl. Widerklage erhebt. Das ist erstaunlich, aber nun einmal ständige Rechtsprechung. Der GmbH-Geschäftsführer kann ebenfalls nicht Zeuge sein - hier hilft aber die Abberufung für den Gerichtstag weiter.

Andere typische Fehler sind eine ungeschickte Antragstellung. Wer den Antrag auf Zahlung nur Zug um Zug stellt, der muss sicher sein, dass er in der Lage ist, die Gegenleistung zu bewirken - ansonsten ist der Titel nicht durchsetzbar. Klüger ist es da, die Gegenseite in Verzug zu setzen und im Urteil den Verzug feststellen zu lassen - damit entfällt eine Zug-um-Zug Verurteilung.

Unser Leistungsangebot

Wir vertreten die Interessen von Unternehmen jeder Größenordnung - vom Einzelunternehmer bis hin zur Aktiengesellschaft - sowie von Privat.

Insoweit steht unseren Mandanten die langjährige prozessuale Expertise unserer Rechtsanwälte zur Verfügung. Viele unserer Rechtsanwälte haben 20 Jahre und mehr forensische Erfahrung als Prozessanwälte vor Gericht.

Selbstverständlich beraten wir bereits im Vorfeld eines anstehenden Prozesses zu Fragen der Beweissicherung oder taktischen Erwägungen.

Das gilt in erster Linie für den Zivilprozess bzw. den Arbeitsgerichtsprozess, aber sinngemäß auch für alle anderen Gerichtsverfahren, wie z.B. einen Prozess vor dem Finanzgericht oder dem Verwaltungsgericht.

Wenn Sie bereits anwaltlich vertreten sind, aber Bedenken haben, weil entscheidende Tatsachen bislang nicht vorgetragen wurden, dann können wir durch sog. „Flucht in die Säumnis“ und anschließenden gründlichen Vortrag manches retten. Werden wir erst in der Berufungsinstanz eingeschaltet, dann sind die Chancen deutlich schlechter, noch Gehör zu finden, jedoch nicht aussichtslos. In Extremfällen ist dem zuvor tätigen Kollegen freilich der Streit zu verkünden, weil möglicherweise ein Regressanspruch auf ihn zu kommt.

Sprechen Sie uns bitte an!

Wir helfen Ihnen auch bei Fragen des Inkasso, Schiedsverfahren oder außergerichtlicher Streitbeilegung (Mediation).