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KOSTENLOSES
ERSTGESPRÄCH
WIr bieten Ihnen in vielen Rechtsgebieten die Möglichkeit eines kostenlosen Kennen-lerngesprächs per Telefon. Mehr dazu….
TOP STEUERBERATER
Laut dem Steuerberater-Ranking 2022 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de
Für Buchhaltungen
(Lohn- und Finanz-),
Abschlusserstellung u.
Steuererklärungen
aller Art empfehlen wir die
AWTS Allgemeine Wirtschaftsberatung, Treuhand und Steuerberatungskanzlei
Unsere Sprechzeiten:
Mo - Fr 9.00 bis 16.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
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Zeil 79
60313 Frankfurt a.M.
Für gewöhnlich verjähren arbeitsrechtliche Ansprüche erst nach 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das relevante Ereignis eintrat. Soll zum Beispiel ein Überstundenanspruch aus dem Jahr 2012 geltend gemacht werden, so ist die Klage bis zum 31. 12. 2015 zu erheben.
Arbeitsvertraglich oder auch tarifvertraglich können jedoch deutlich kürzere Fristen - oft nur 2 bis 6 Monate - vereinbart sein! Dies ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen nach allgemeinen Regeln zu einer Unterbrechung der Verjährung über 3 Jahre bzw. die kürzeren Fristen hinaus.
Eine Kündigungsschutzklage kann nur binnen 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung oder einem gleichwertigen Ereignis erhoben werden. Entsprechendes gilt für die Änderungskündigung sowie im Fall der Befristung für die Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Eine verspätetet erhobene Klage
Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz müssen binnen 2 Monaten schriftlich geltend gemacht werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, § 15 AGG.
Es muss binnen 2 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung der Eröffnung mangels Masse oder Einstellung der Geschäftstätigkeit beantragt werden.
Für Berufung und Revision gilt die übliche 1-Monats-Frist. Der Einspruch gegen ein arbeitsrechtliches Versäumnisurteil hat jedoch - anders als im Zivilrecht - binnen 1 Woche zu erfolgen.
Wir bieten ein kostenloses Erstgespräch im Umfang von bis zu 15 Minuten, um festzustellen, ob es sich lohnt, einen Fall „anzupacken“. Rufen Sie uns hierzu einfach an. Wenn Sie wollen, schildern Sie uns zuvor Ihren Fall via E-Mail. Teilen sie uns bitte auch mit, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten.
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