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Bargeldtransfer über die Grenze

Frankfurter Rechtsanwälte für Steuerrecht informieren zum Thema Bargeldtransfer / Verstoß gegen Einfuhrbestimmungen / Zollrecht

Es ist innerhalb von Deutschland erlaubt, Bargeld in beliebiger Höhe mit sich zu führen. Bei der Einreise von einem Nicht-EU-Land nach Deutschland müssen mitgeführte Zahlungsmittel über 10.000 EUR aber bei der Zollstelle unaufgefordert schriftlich deklariert werden. Wichtig: Als Bargeld gelten nicht nur Euroscheine oder andere Währungen, sondern auch Goldmünzen, Sparbücher, Sparbriefe, Schecks oder Reiseschecks, Platin, Gold oder Silber, Diamanten, Rubine, Saphire und Smaragde. Für Münzen ist nicht der Nominalwert, sondern der tatsächliche Sammlerwert maßgeblich. Durch diese Hinzurechnungen kann es leicht zum Überschreiten des Grenzbetrags kommen.

Führt der Ehemann 20.000 EUR mit sich, die vom gemeinschaftlichen Ehegattenkonto abgehoben wurden, so ist er entsprechend anzeigepflichtig, obwohl rechnerisch hiervon 10.000 EUR auf die Frau entfallen. Umgekehrt besteht auch eine Anzeigepflicht, wenn Mann und Frau jeweils 10.000 EUR bei sich tragen, das Geld aber vom Konto des Mannes oder der Frau stammt, da nun auf den wirtschaftlich Berechtigten abgestellt wird.

Nicht als Bargeld angezeigt werden muss Schmuck. Dieser kann freilich zu verzollen sein, wenn er im Ausland erworben wurde.

Verstöße gegen diese Anmeldevorschriften werden ausgesprochen hart bestraft: 25% des mitgeführten Bargeldes werden mindestens kassiert. Wird nicht lückenlos und nachvollziehbar über den wirtschaftlichen Berechtigten aufgeklärt, dann kann die Geldbuße auch höher ausfallen, bis zu 1 Mio. EUR reicht der Spielraum.

Bei der Einreise in aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland besteht keine schriftliche Deklarationspflicht. Wohl aber ist auf entsprechendes Befragen von Zollbeamten stets Auskunft über die Höhe der mitgeführten Zahlungsmittel zu erteilen. Wird dem nicht oder nicht vollständig nachgekommen, dann hat dies ebenfalls eine entsprechende Geldbuße zur Folge. Übrigens: Dies ist nicht in allen EU-Ländern gleich. Bei der Einreise von Deutschland nach Frankreich z. B. ist aufgrund von nationalen Sonderbestimmungen seit jeher mitgeführte Werte auch in geringerer Höhe unaufgefordert anzumelden.

Besteht der Verdacht, dass das Geld aus einer Straftat stammen könnte oder der Verdacht der Geldwäsche, dann kann das Geld vorläufig beschlagnahmt werden.

Unabhängig davon haben Personen ohne festen Wohnsitz in Deutschland eine Sicherheit für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu hinterlegen, diese kann bis zu 100% des mitgeführten Betrages ausmachen.

Wer Bargeld auf eine Reise mitnimmt, tut also gut daran, Nachweise für den berechtigten Besitz und den Verwendungszweck mitzuführen und zu berücksichtigen, dass die Zollbeamten befugt sind, an Ort und Stelle Auskünfte einzuholen.

Übrigens: Die Anmeldepflichten sind trotz europaweiter Harmonisierungsregelungen nicht gleich. Beispielsweise müssen bei der Einreise nach Frankreich - selbst aus einem anderen EU-Staat- auch deutlich niedrigere Beträge schriftlich angezeigt werden.

Dringend davor zu warnen ist, einen Geldbetrag vor Grenzübertritt auf mehrere Personen einer Gruppe aufzuteilen, um so die Anmeldevorschriften zu umgehen.

Geldwäschebekämpfung

Banken und Lebensversicherungen sind nach dem Geldwäschegesetz abklärungspflichtig, wenn Bargeldtransfers den Betrag von 15.000 EUR übersteigen. Mehrere Ein- oder Auszahlungen sind dabei zusammenzurechnen. Ebenso sind Spielbanken identifizierungspflichtig für Beträge ab 2.000 EUR.

Erfasst wird indes nur der Bargeldverkehr. Überweisungen - auch wenn sie aus dem Nicht-EU-Ausland kommen - sind nicht identifizierungs- und nachforschungspflichtig, solange keine Anhaltspunkte für einen Verdacht vorliegen.

Unberührt bleibt die eigene Meldepflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz, diese besteht jedoch nur gegenübre der Bundesbank. Hier sind grds. alle grenzüberschreitenden Zahlungen mit nicht Gebietsansässigen meldepflichtig.

Meldungen von Banken und Sparkassen erfolgen schließlich im Todesfall an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt sowie bei Depotübertragungen an das Betriebsstättenfinanzamt der Bank.

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