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Dr. Harald Ramminger, Notar in Frankfurt:

Betreuungsverfügung

Mitbürger, die nur noch eingeschränkt in der Lage sind, für ihre eigenen Angelegenheiten zu sorgen, erhalten auf Antrag oder auch von Amts wegen einen Betreuer. Vor der Betreuerbestellung erfolgt stets eine Überprüfung des Geisteszustandes durch einen Facharzt für Psychiatrie.

Je nachdem, wie das Urteil dieses Arztes ausfällt, wird ein Betreuer z. B. bestellt zur Hilfe in bestimmten Lebenslagen oder auch zur rechtlichen Vertretung. An die Stelle der früheren Entmündigung ist die Betreuung getreten mit Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes des Betreuers für alle rechtsgeschäftlichen Aktivitäten des Betreuten.

Wird eine Betreuung erforderlich, so gehen die meisten Personen davon aus, dass der nächste Angehörige zum Betreuer berufen wird.

Das ist aber nicht immer und hundertprozentig der Fall. Vielmehr kann das Betreuungsgericht zum Ausschluss etwaiger Interessenkollissionen auch fremde Dritte - sog. Berufsbetreuer - zu Betreuern bestellen und das wünscht sich im Allgemeinen wohl niemand.

Mit einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene hiergegen rechtzeitig Vorsorge treffen und die aus seiner Sicht geeignete Person aus dem Verwandten- oder Bekanntenkreis und ggf. auch Ersatzpersonen vorschlagen. Das Betreuungsgericht wird dann zunächst diese Person fragen, ob sie zur Übernahme der Betreuung bereit ist.

Die Tätigkeit wird vom Gesetz her nicht vergütet. Die Tätigkeit der Berufsbetreuer hingegen schon.

In der Betreuungsverfügung kann der Betroffene z.B. eine Vergütung regeln oder auch nähere Bestimmungen zum rechtlichen Dürfen regeln.

Notar nicht erforderlich

Die Schriftform genügt nach dem Gesetz für die so genannte Betreuungsverfügung. Wir empfehlen gleichwohl die notarielle Beurkundung.

Vorsorgeregister

Die Eintragung der Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister wird dringend empfohlen. Durch die Eintragung wird gewährleistet, dass das Betreuungsgericht, welches über eine Betreuung entscheidet, Kenntnis von dem Betreuervorschlag des Betroffenen erhält.


Autor: Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt und Steuerberater