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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Unsere Themen im Arbeitsrecht:

Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis stellt eine wichtige Urkunde für das gesamte weitere Berufsleben dar. Jeder potenzielle Arbeitgeber wird sich zunächst die Zeugnisse ansehen und auf dieser Grundlage entscheiden, ob er zu einem Vorstellungsgespräch einlädt.

Wegen der großen Bedeutung des Arbeitszeugnisses für die Karriere muss jedes Zeugnis Mindeststandards entsprechen. Dies gilt sogar, wenn der Arbeitgeber zu Recht die fristlose Kündigung ausgesprochen hat.

Das Zeugnis ist auf dem Original-Briefbogen des Arbeitgebers zu erstellen. Es muss die Basisdaten des Beschäftigungsverhältnisses enthalten und eine in jedem Fall wohlwollende Beurteilung. Es muss vom Personalverantwortlichen unterschrieben sein. Unbedingt erforderlich sind Aussagen über die Leistung und Führung während des Arbeitsverhältnisses.

Erforderlich ist ferner, dass im Arbeitszeugnis der Aufgabenbereich genau umschrieben wird und darauf eingegangen wird, wie der Arbeitnehmer die ihm gestellten Aufgaben angegangen ist. Bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses besteht Gestaltungsfreiheit. Nicht jeder Arbeitgeber macht gerne viele Worte. Je kürzer eine Tätigkeitsphase war und je weniger verantwortungsvoll die Stellung, desto kürzer darf auch die Formulierung im Arbeitszeugnis sein. Wenn jedoch ein langjähriger Mitarbeiter in herausgehobener Position nur ein denkbar knappes Zeugnis erhält, dann sollte das vom Arbeitnehmer angegriffen werden, weil dies letztlich eine Herabwürdigung seiner Leistung darstellt.

Ein Zeugnis kann nicht nur bei Beendigung einer Tätigkeit gefordert werden, sondern - als Zwischenzeugnis - auch bei jedem signifikanten Wechsel im Betrieb, z. B. dem Wechsel eines Vorgesetzten.

Hinsichtlich der Leistung des Arbeitnehmers hat sich eine regelrechte Geheimsprache entwickelt. Wer diese Zeugnissprache nicht versteht, unterliegt hierbei leicht Fehleinschätzungen. "Stets zu unserer Zufriedenheit...." bedeutet nicht etwa "Sehr gut" sondern lediglich "Durchschnittlich".

"Er/Sie hat sich stets bemüht, den gestellten Anforderungen gerecht zu werden" entspricht in der Beurteilung einem "Mangelhaft". Im Einzelnen gelten folgende Notenstufen:

Für die Beurteilung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden gilt:

Es gibt Formulierungen, die auf den ersten Blick unverdächtig erscheinen, die aber jedem geübten Zeugnisleser eine Warnung sind. So deutet z. B. die Formulierung "wusste ihren Standpunkt gegenüber Vorgesetzten zu vertreten" auf hartnäckige Unbelehrbarkeit hin, oder die Formulierung "war er auf Grund seines geselligen Wesens ein beliebter Ansprechpartner" auf Probleme im Privatbereich.

Es ist üblich, eine Schlussformel zu verwenden, wie z. B. "Wir danken Frau M.... für die geleisteten Dienste, und wünschen ihr für ihre weitere berufliche Laufbahn alles Gute." Ein einklagbarer Anspruch auf einen solchen Schlusssatz besteht jedoch nicht.

Kostenloses Erstgespräch im Arbeitsrecht

Wir bieten ein kostenloses Erstgespräch im Umfang von bis zu 15 Minuten, um festzustellen, ob es sich lohnt, einen Fall „anzupacken“. Rufen Sie uns hierzu einfach an. Wenn Sie wollen, schildern Sie uns zuvor Ihren Fall via E-Mail. Teilen sie uns bitte auch mit, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten.

Weitere Themen im Arbeitsrecht:

Abfindungsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Die Abmahnung und wie man sich dagegen wehrt - Welche Besonderheiten bstehen vor dem Arbeitsgericht? - Wissenswertes zum Thema Arbeitsvertrag - Das Recht auf ein angemessenes Arbeitszeugnis - Der Aufhebungsvertrag - Befristetes Arbeitsverhältnis - Unsere Tätigkeitsspektrum für Betriebsräte - Die Beratung von Führungskräften - Honorarfragen im Arbeitsrecht - Arbeitsrecht und Insolvenz - Wann ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angreifbar? - Was man gegen Mobbing im Betrieb tun kann - Fragen der Kosten eines Arbeitsgerichtverfahrens - Schadensersatzfragen im Arbeitsrecht - Die Stellung von Scheinselbständigen im Arbeitsrecht - Steuerliche Fragen im Arbeitsrecht - Verjährung und wichtige Fristen im Arbeitsrecht - Vergütungsansprüche - Wie weit geht das Weisungsrecht im Arbeitsverhältnis? - Wann sind Wettbewerbsverbote im Arbeitsvertrag verbindlich? - Was tun bei Zahlungsverzug des Arbeitgebers? - Besonderheiten bei Zeitarbeit - Was tun bei ungünstigem Arbeitszeugnis?

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht: