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Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH

Rechtsanwälte / Fachanwälte für Steuerrecht informieren zum Thema Nichtzulassungsbeschwerde und Revision zum Bundesfinanzhof

Sie suchen einen kompetenten und erfahrenen Rechtsanwalt, weil Sie gegen ein ungünstiges finanzgerichtliches Urteil Revision / Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof einlegen lassen möchten? Dann sollten sie mit uns in Kontakt treten, denn die hier genannten Rechtsanwälte verfügen diesbezüglich über umfangreiche Prozesserfahreung.

Allgemeines zum Verfahren vor dem BFH

Gegen Urteile der Finanzgerichte steht dem Betroffenen als weiteres Rechtsmittel binnen Monatsfrist die Revision zu, soweit das Finanzgericht diese nicht ausdrücklich versagt hat, weil der Rechtsstreit keine vom Bundesfinanzhof zu klärenden Rechtsfragen aufwirft.

Ist - wie so oft - die Revision vom Finanzgericht ausgeschlossen worden, dann muss zunächst die Zulassung der Revision erkämpft werden. Die so genannte Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls binnen Monatsfrist einzureichen. Mit ihr ist geltend zu machen, dass das Finanzgericht fehlerhaft die Revision versagt hat, also die Vorschrift des § 115 FGO falsch angewandt hat. Darin heißt es:

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn:

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden:

  1. Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr.1 FGO), so muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. ) konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.
  2. Wird die Beschwerde damit begründet, dass eine (Revisions-)Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO n.F.), so gehört zur Darlegung der Erforderlichkeit mindestens, dass in der Beschwerdebegründung das Urteil, von dem die Vorentscheidung abgewichen ist, und der Rechtssatz, den das FG falsch ausgelegt oder angewandt hat, bezeichnet werden.

Zu ergänzen ist, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/4061, 9) die Grundsatzrevision nicht auf Fälle der Rechtsfortbildung und -vereinheitlichung beschränken sollte. Es sollten alle Fälle einbezogen werden, in denen über den Einzelfall hinaus ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgericht besteht. Somit könnten auch offensichtlich falsch entschiedene Fälle vom BFH korrigiert werden. Ähnlich der Rechtsausschuß des Bundestags (BT-Drucks 14/4549): Die neue Regelung des § 115 Abs. 2 FGO erlaube es, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit offensichtliche Fehlurteile zu korrigieren.

Die Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt ebenso wie die Revision dem Anwaltszwang.

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