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Wiechtige Themen im Erbrecht:

Erbrecht

Beratung durch den Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt

Lebzeitige Schenkungen und das Erbrecht

1. Der Übergabevertrag

Es gibt zwei Arten des Vermögensüberganges auf die nachfolgende Generation aufgrund des Erbfalls beim Tode des Erblassers („mit kalter Hand“);durch Übergabevertrag (Schenkung) noch zu Lebzeiten des Erblassers („mit warmer Hand“).

Diese Vermögensübergabe im Wege der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge hat u. a. folgende Vorteile:

Diese Vorteile – es gibt noch mehr – sind aus der Sicht des Erwerbers bzw Beschenkten nicht entscheidend. Der Hauptvorteil für den Beschenkten ist vielmehr, dass er schon in jungen Jahren Eigentümer des verschenkten Wirtschaftsgutes - z. B. eines Hauses , eines Geschäfts usw. - wird. Existenzgründung, Familiengründung etc. werden dadurch  erleichtert  - und genau das ist in aller Regel das Motiv elterlicher Schenkungen.

2. Keine Übergabe ohne Absicherung des Übergebers!

Es gibt Mandanten, die aus Prinzip gegen jede vorweggenommene Erbfolge sind! Sie verweisen auf den Volksmund, der sagt: „Man zieht sich nicht aus, bevor man sich hinlegt.“ So unvernünftig dieser Spruch auch ist -  das darin zum Ausdruck kommende Sicherheitsbedürfnis ist vollauf berechtigt!  Viele betagte Eltern, die von Kindern bedrängt wurden, Vermögen aus steuerlichen Gründen vorab zu übertragen, haben das schon bitter bereut. Wir raten deshalb: Kein Übergabevertrag ohne vorherige Prüfung des Sicherheitsbedürfnisses der Übergeber! Was im Einzelnen zu beachten ist, hängt einerseits Wert des übergebenen Wirtschaftsgutes und vom Umfang des restlichen Vermögens der Übergeber, und andererseits von den persönlichen Verhältnissen und – besonders wichtig! – vom Charakter des Kindes ab. Das wichtigste Instrument zur Sicherung des Übergebers ist das im Übergabevertrag zu regelnde Rückforderungsrecht für den Fall schwerwiegender Ereignisse. Eine bei Grundstücksübergaben übliche Rückforderungsklausel lautet in Kurzfassung wie folgt:

„Wir, die Eltern, behalten uns das Recht vor, das übergebene Hausgrundstück zurück fordern zu können,

a) wenn unser Kind vor dem Längstlebenden von uns verstirbt oder geschäftsunfähig werden sollte,

b) wenn unser Kind die übertragene Immobilie ohne unsere Einwilligung veräußert oder belastet:

c) wenn Gläubiger unseres Kindes Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Hausgrundstück eingeleitet haben….“

Dieses vertragliche Rückforderungsrecht sollte durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch dinglich gesichert werden, um den gutgläubigen Erwerb Dritter auszuschließen.

Aber auch Rechte, die sich die Übergeber im Übergabevertrag vorbehalten können wie z. B. ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht; ein sog. Altenteilrecht;eine Reallast zur Sicherung des Rechts auf häusliche Versorgung und Pflege, verbessern nicht nur die Altersversorgung der Übergeber, sondern eröffnen den Übergebern zusätzliche Kontrollmöglichkeiten, was die Nutzung, insbesondere die Bestellung neuer Grundschulden durch das Kind angeht. Denn all diese Rechte sind – wie die soeben erwähnte Vormerkung – in das Grundbuch einzutragen und wirken sich deshalb wie eine Art Grundbuchsperre zu Gunsten der Übergeber aus. Das äußert sich darin, dass die grundbuchlich gesicherten Übergeber von jeder neuen Grundschuldbestellung  benachrichtigt und gefragt werden müssen, ob sie bereit seien, den neuen Verpflichtungen den Rang vor ihren Rechten einzuräumen. Übergeber, die sich in dieser Lage befinden, sollten unbedingt fachlichen Rat einholen und dem in solchen Fällen gern verwandten Spruch, es handele sich bei dem Rangrücktritt nur um eine „Formsache“, misstrauen. Denn die gerade die Förmlichkeiten des Rechts sind es, die den Betroffenen  warnen und schützen sollen !

3. An die Altersversorgung der Übergeber denken!

Gerade wenn die staatliche Rente nicht reicht, sollte der abgebende Senior die Übergabe von der Vereinbarung einer Leibrente oder einer sog. dauernden Last abhängig machen, und zwar möglichst auf Lebenszeit. Dies ist auch steuerlich interessant: Der Übernehmer wird steuerlich entlastet und dem Übernehmer macht die Versteuerung nichts aus.

Anwendungsfälle sind die Übergabe von freiberuflichen, land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen oder die Übergabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern die Beteiligungsquote 50% überschreitet und die Geschäftsführung an den Nachfolger übergeht.

Die Versorgungsleistung -  gleichgültig ob Leibrente oder dauernde Last – sollte durch eine Wertsicherungsklausel  den steigenden  Lebenshaltungskosten angepasst werden können und als Reallast im Grundbuch gesichert werden. Darüberhinaus kann man die Versorgungsleistung durch eine vom Notar  mit zu beurkundende Vollstreckungsklausel  zu Gunsten der Übergeber  so gestalten, dass die Versorgungsleistungen bei Zahlungsverzug im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden können.

4. Weitere Gestaltungsempfehlungen für den Übergabevertrag

Handelt es sich  bei dem Beschenkten um einen Pflichtteilsberechtigten wie z. B. einen Abkömmling, so sollte unbedingt Wert darauf gelegt werden, dass sich der Beschenkte das Geschenk auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss ( § 2315 BGB).

Sind mehrere Abkömmlinge vorhanden und wird einer von ihnen beschenkt, sollte im Schenkungsvertrag geregelt werden, ob und mit welchem Wert der beschenkte Abkömmling das Geschenk nach dem Tode des Schenkers gegenüber seinen Geschwistern auszugleichen hat ( §§ 2050 BGB ).

Überhaupt sollte – wenn irgend machbar – die Schenkung zum Anlass genommen werden, die Pflichtteils – und Ausgleichsproblematik  (Schenkungen können Pflichtteilsergänzungs- und Ausgleichungsansprüche auslösen!) mit den anderen Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich zu regeln. Meistens klappt das nur, wenn an die anderen Pflichtteilsberechtigten bzw weichenden Erben eine Abfindung zur Gleichstellung gezahlt wird.  Dafür müssen diese auf die Geltendmachung erbrechtlicher  Ansprüche nach dem Tode des Übergebers  (z. B. auf Pflichtteilsergänzung) gegen den Beschenkten verzichten. Schon wegen dieses Verzichts sind solche Verträge immer beurkundungspflichtig!

Dennoch: Vertrauen Sie nie darauf, dass der Notar schon Ihre Interessen erkennen und wahren wird! Der Notar hat zwar den Sachverhalt aufzuklären und Sie auf erkennbare Risiken hinzuweisen - Ihr persönlicher Interessenvertreter ist er dagegen nicht, das darf der Notar nicht einmal. Deshalb sollte sich jeder, bevor er einen Übergabevertrag unterschreibt, fachlichen Rat bei Fachanwälten für Erb- und Steuerrecht einholen und diese mit seiner Interessenvertretung beauftragen. Familiäre Rücksichtnahmen haben wegen des Sicherungsbedürfnisses des Übergebers zurückzustehen.

Ist die Schenkung wegen Überschreitens des Freibetrages schenkungsteuerpflichtig, sollte der Übergeber die Schenkungsteuer übernehmen, mag es ihm auch noch so widerstreben. Denn auf diese Weise lässt sich völlig legal gehörig Schenkungsteuer sparen.

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