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Versicherungsrecht

Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht zum Thema Feuerversicherung und Brandschaden

Die Feuerversicherung deckt nicht nur den reinen Brandschaden ab. Ein Leistungsanspruch besteht zum Beispiel auch bei Blitzschlag oder Explosion, Flugzeug- oder Hubschrauberabsturz.

Jedoch zahlt die Versicherung nicht bei Schwelbränden oder Sengschäden, wo es zu keinem offenen Feuer gekommen ist. Auch Stromschäden oder durch Erhitzungsanlagen verursachte Schäden sind meist ausgeschlossen, wie auch Überspannungsschäden infolge Blitzschlag. EInzelheiten regeln die jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.

Vor allem besteht keine Deckung, wenn der Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde. Hier kann es zu einer empfindlichen Kürzung kommen bis hin zu einem vollständigen Ausschluss. Doch ist selbstverständich vieles eine Auslegungssache.

Deshalb ist auch hier dringend davor zu warnen, im Schadensfall die Unfallmeldung selbst und ohne Rücksprache auszufüllen. NehmenSie im Schadensfall unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch - am besten bei unserem Experten für Versicherungsrecht - oder aber bei einem anderen Fachanwalt für diesen Bereich.

Die Unterstützung beim Ausfüllen der Schadensmeldung verbessert erfahrungsgemäß spürbar Ihre Erfolgschancen. Unser Fachanwalt kann Ihnen auch noch weitere Tipps geben, die bares Geld wert sind.

Tätigkeitsbereich des Fachanwalts für Versicherungsrecht:

Er berät kompetent in allen Versicherungssachen:


Falls erforderlich, übernimmt er auch die Vertretung vor Gericht oder vor dem Ombudsmann der Versicherungswirtschaft.

Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht in Frankfurt

Rechtsanwalt Wolfgang Hennig, Fachanwalt für Erbrecht


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