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Unsere Themen im Berufshaftungsrecht:

Gutachterhaftung

Bei der Frage nach der Haftung von Gutachtern ist zwischen Privatgutachtern und gerichtlich bestellten Gutachtern zu unterscheiden.

Der so genannte Privatgutachter haftet in erster Linie seinem Auftraggeber gegenüber im Rahmen des erteilten Auftrags für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens.

Stellt sich das Gutachten als unrichtig dar, so kann der Gutachter auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, d. h. er hat grundsätzlich seinen Auftraggeber so zu stellen, als hätte er das Gutachten richtig erstattet.

Hieraus können - je nach Gegenstand des Gutachtens - ganz erhebliche Schadensersatzpflichten resultieren. Deshalb benötigt der Gutachter in jedem Fall eine gute und ausreichend dimensionierte Berufshaftpflichtversicherung.  Darauf sollten sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer achten.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Gutachter für jede Art der Fahrlässigkeit, mag sie auch noch so leicht sein.

Die Haftung des Gutachters kann sich auch gegenüber Dritten ergeben, die bestimmungsgemäß mit dem Gutachten in Kontakt kommen (§ 311 Abs. 3 BGB). Maßgebend hierfür im Einzelnen sind die Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Gegenüber anderen Personen haftet der Gutachter nur nach Maßgabe des Rechts der unerlaubten Handlung (§§ 823, 826 BGB).

Demgegenüber haftet der gerichtliche Sachverständige nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 839a BGB bestimmt:

"Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche

Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht."

Zudem ist seine Haftung subsidiär, § 839a Abs. 2 BGB verweist insoweit auf das Richterprivileg nach § 839 Abs. 3 BGB.

Gerne beraten wir Sie im Bereich der Gutachterhaftung.

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