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Wiechtige Themen im Erbrecht:

Erbrecht

Beratung durch den Fachanwalt für Erbrecht/Steuerrecht, Frankfurt

10 Tipps zur Verminderung von Erbschaftsteuer

Tipp Nr. 1:

Kindern steht der Freibetrag von 400.000 Euro im Verhältnis zu jedem Elternteil zu. Ein Berliner Testament, durch das sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder zu Erben des längstlebenden Ehegatten einsetzen, führt zum Verlust der steuerlichen Freibeträge und zur Mehrfachbesteuerung des gleichen Vermögens, ist also nur nach entsprechender Beratung einzusetzen.  

Tipp Nr. 2:

Durch Schenkungen im 10-Jahres-Rhythmus können die Freibeträge und Tarifvorteile mehrfach in Anspruch genommen werden.

Tipp Nr. 3:

Unter steuerlichen Aspekten kann es evtl. sinnvoll sein, eine Generation zu überspringen und das Eigentum direkt auf die Enkel zu übertragen (evtl. verbunden mit einem Zuwendungsnießbrauch für die Kinder).

Tipp Nr. 4:

Der nichteheliche Lebenspartner wird - anders als der geschiedene Ehepartner - steuerlich wie ein völlig Fremder behandelt. Bei größeren Vermögen zahlt sich eine Eheschließung (bzw. Lebenspartnerschaft) für den Überlebenden daher in erheblichen Erparnissen aus. Für den Fall einer Scheidung hilft ein gut ausformulierter Ehevertrag.

Tipp Nr. 5:

Stirbt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, dann wird die Versicherungssumme beim Hinterbliebenen voll steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Prämien im wesentlichen durch den Hinterbliebenen aufgebracht wurden. Dies kann vermieden werden, indem die Lebensversicherung von vornherein auf den Begünstigten als Versicherungsnehmer abgeschlossen wird.

Tipp Nr. 6:

Wird unter Vorbehalt des Niesßbrauchs eine Immobilie übertragen, dann kann er weiterhin die Abschreibung vornehmen und Mieterträge generieren. Jedoch wird durch massiv Erbschaftsteuer eingespart, weil der Nießbrauchsvorbehalt auch eine Wertminderung bewirkt. Weit interessanter sind Möglichkeite, die ein so genannter Immobilienpool bwz. eine Familienbesitzgesellschaft bietet.

Tipp Nr. 7:

Die einkommensteuerlichen Vergünstigungen einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 16 EStG (sogenannter halber Steuersatz, Freibetrag) können nur in Anspruch genommen werden, wenn noch in der Person des Erblassers die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe eintreten. Erfolgt die Betriebsaufgabe erst durch den oder die Erben, dann droht die Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven zum regulären Steuersatz!

Tipp Nr. 8:

Gegenüber dem Ehepartner ist die lebzeitige Übertragung des Familienwohnheimes gänzlich steuerfrei, während dies von Todes wegen nur bei Wahrung einer 10-jährigen Behaltefrist der Fall ist! Die schenkweise Übertragung des Familienwohnheims an die Ehefrau sollte natürlich unter auflösende Bedingung (Ehescheidung) gestellt werden und durch Vormerkung entsprechend gesichert werden. Dann wird ein zusätzlicher Schutz vor Insolvenz des Unternehmers erreicht.

Tipp Nr. 9:

Schenkungen an minderjährige Kinder können gerade auch im Hinblick auf die Ausnutzung des einkommensteuerlichen Grundfreibetrages des Kindes interessant sein, nicht nur im Hinblick auf die schenkungsteuerliche 10-Jahres-Frist.

Tipp Nr. 10:

Achtung bei allen Verfügungen im Zusammenhang mit betrieblich genutztem Vermögen. Hier ist mit einer belastenden Neuregelung zu rechnen. Außerdem kann es in diesem Bereich sehr leicht zur Aufdeckung sogenannter stiller Reserven und zu Ertragsteurebelastungen kommen. Vielfach sind auch Behaltensfristen zu beachten.

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