Unsere Fragebögen
Notarielle Themen





NOTAR


Notar


KOSTENLOSES

ERSTGESPRÄCH



WIr bieten Ihnen in vielen Rechtsgebieten die Möglichkeit eines kostenlosen Kennen-lerngesprächs per Telefon. Mehr dazu….



TOP STEUERBERATER



Laut dem Steuerberater-Ranking 2022 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).




Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de

Hinweise zum Datenschutz -  Impressum - Anfahrt


Für Buchhaltungen

(Lohn- und Finanz-),

Abschlusserstellung u.

Steuererklärungen

aller Art empfehlen wir die

  

AWTS Allgemeine Wirtschaftsberatung, Treuhand und Steuerberatungskanzlei



Unsere Sprechzeiten:

Mo - Fr 9.00 bis 16.00 Uhr

oder nach Vereinbarung


Telefon:

069 / 29723610


E-Mail:

post@rammingerpartner.de


Postanschrift:

Zeil 79

60313 Frankfurt a.M.


Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte | Steuerberater | Notar

PartGmbB | Frankfurt am Main

Ihr Notar in Frankfurt zum Thema

Begriff der Vollmacht

Soweit nachfolgend von Vollmacht die Rede ist, ist stets nur die Vollmacht zur Vornahme von Rechtsgeschäften oder der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen (z.B. Bankvollmacht etc.) gemeint. Bei der Vollmacht zur Entscheidung über ärztliche Heileingriffe im Fall von Koma oder Demenz spricht man von einer „Vorsorgevollmacht“. In anderen Fällen ist eine Vertretung gänzlich unzulässig, so können z.B. Testamente nur höchstpersönlich errichtet werden, Ehen nur höchstpersönlich geschlossen werden u.v.m.

Notarielle Form

Vollmachten können - soweit zulässig - mündlich, schriftlich oder in notarieller Form abgegeben werden. Nur selten ist die notarielle Form der Abgabe einer Vollmacht rechtlich vorgeschrieben, wie z.B. in § 2 GmbHG zur Gründung einer GmbH. Zur Klarstellung, dass die Erklärung wirklich von der betreffenden Person abgegeben wurde und alles seine Ordnung hat, werden aber in aller Regel notariell beurkundete Erklärungen gefordert.

Generalvollmacht

Der Inhalt der Vollmacht kann sich auf ganz bestimmte Rechtsgeschäfte erstrecken und hierbei auch Einschränkungen treffen (z.B. Verkauf des Grundstücks AB-Straße bis zu einem Kaufpreis von XXX.000 EUR, gültig bis zum XX.XX.XXXX) oder auch unbeschränkt sein, sogenannte Generalvollmacht. Ihm kann das Recht eingeräumt werden, Unterbevollmächtigte zu bestellen. Ist der Bevollmächtigte dabei sogar von dem sog. Insichverbot nach § 181 BGB befreit, so kann er sogar Rechtsgeschäfte als Vertreter des Bevollmächtigten mit sich selbst schließen. Derartige Generalvollmachten sind für den Vollmachtgeber außerordentlich gefährlich und setzen ein hohes Maß an Vertrauen voraus.   

Ist der Vollmachtgeber mit einem Geschäft nicht einverstanden, das der Bevollmächtigte für ihn abgeschlossen hat, so bleibt er dennoch daran gebunden, soweit die Vollmacht reicht. Er kann allenfalls versuchen, den Bevollmächtigten auf Schadensersatz zu verklagen, wenn er beweisen kann, dass der Bevollmächtigte gegen die Absprachen aus dem so genannten Innenverhältnis gehandelt hat. Das ist aber außerordentlich schwierig, denn in aller Regel werden diese Absprachen nur mündlich festgelegt. Vollmachten sollten daher stets nur handlungsbezogen und zeitbeschränkt erteilt werden, von Generalvollmachten empfehlen wir grundsätzlich abzusehen.

Eine einer bestimmten Person erteilte Vollmacht wirkt nach deutschem Recht grundsätzlich auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fort, wenn sie nicht ausdrücklich auf deren Lebenszeit befristet ist. Denn nur für den Tod des Bevollmächtigten ist bestimmt, dass hierdurch die Vollmacht erlischt, nicht aber für den Tod des Vollmachtgebers. Hierfür mag durchaus ein Bedürfnis bestehen, da die Erteilung eines Erbscheins oder die Eröffnung notarieller Testamente durch die Nachlassgerichte eine geraume Zeit in Anspruch nimmt und mitunter schon früherer Handlungsbedarf besteht, z.B. Kündigungen auszusprechen sind usw. Die Vollmacht über den Tod hinaus kann aber auch mißbraucht werden, und dem Mißbrauch kann nur durch sorgfältige Formulierung der Vollmacht Rechnung getragen werden.

Zum Nachweis einer bestehenden Vollmacht erteilt der Notar eine „Ausfertigung“ der bei ihm lagernden Originalurkunde mit Ausfertigungsvermerk. Wurde unter Vorlage der „Ausfertigung“ ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, dann ist der Vollmachtgeber daran gebunden, auch wenn die Vollmacht im Innenverhältnis längst widerrufen ist oder - was durchaus vorkommt - vergessen wurde, dass früher einmal eine derartige Vollmacht erteilt worden war.

Ist die Vollmacht als Vorsorgevollmacht gedacht, so kann der Vollmachtgeber z.B. anordnen, dass der Notar dem Bevollmächtigten eine Ausfertigung erst dann erteilen darf, wenn der Bevollmächtigte das Zeugnis eines Arztes vorlegt, aus dem sich ergibt, dass z.B. Betreuungsbedüftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit gegeben ist.

Auslandsverkehr

Für die Verwendung im Ausland empfiehlt sich eine zweisprachige Vollmacht unter Verwendung der dortigen Landessprache. Einzelne europäische Länder (z.B. Österreich, Italien) erkennen deutsche Notarurkunden auf Gegenseitigkeit ohne Vorbehalte an. Die meisten anderen Staaten sind der Konvention von Den Haag beigetreten und fordern zusätzlich eine „Apostille“, d.h. eine Bestätigung des Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar zugelassen ist. Mitunter wird jedoch auch noch eine Legalisation durch das Bundesverwaltungsamt und eine weitere Bestätigung durch die Konsularabteilung des Verwendungsstaates verlangt.

In vielen Staaten wird eine Vollmacht nur im Original anerkannt, die in Deutschland übliche „Ausfertigung“ genügt nicht. Für solche Fälle sieht das Beurkundungsgeetz in seinem § 45 vor, dass der Notar ausnahmsweise das Original herausgeben darf und eine Ausfertigung in seine Urkundensammlung nimmt.

Nach internationalem Vertragsrecht gilt für Vollmachten grundsätzlich das Recht des Staates als maßgeblich, in welchem die Urkunde ausgestellt wurde. Eine Vollmacht über den Tod hinaus, wie sie in Deutschland absolut üblich ist, wird dennoch in vielen anderen Staaten nicht anerkannt. Dies sollte beachtet werden.


Ihr Notar in Frankfurt

Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt u. Steuerberater