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Auslandsgeschäft

Wir beraten im internationalen Auslandsgeschäft

Auslandsgeschäft ist weit mehr als nur Vertragsrecht.

Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung regeln den Import und Export von Gütern. Es gibt güterrechtliche und länderspezifische sowie personenspezifische Beschränkungen zu beachten. Einschränkungen gelten z.B. für gefährliche Güter, für umwelt- und gesundheitsgefährdende Güter, zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt, der Markenpiraterie und von Kulturgütern.

Das Zollrecht erweist sich oftmals als eine weitere Herausforderung. Wer im Auslandsgeschäft agieren will, muss über durchaus gute Kenntnisse des Zollrechts verfügen. Denn fehlendes Know-How führt oftmals zu wirtschaftlichen Nachteilen. Ist z.B. der Warenursprung nicht vollständig geklärt, so kann dies bei einem Export oft zu deutlich höheren Einfuhrabgaben im Bestimmungsland führen.

Bei internationalen Handelsbeziehungen können völlig verschiedene Rechtssysteme aufeinander treffen und miteinander kollidieren, sofern die Parteien keine verbindlichen Regelungen getroffen haben.

Handelsverträge, an denen Partner aus verschiedenen Ländern beteiligt sind, müssen daher weit umfangreicher sein, als rein innerdeutsche Verträge. Sie sollten stets auch eine Regelung darüber enthalten, welches Recht subsidiär auf den Vertrag zur Anwendung kommen soll. Oft ist es sinnvoll, eine Regelung dahingehend zu treffen, welche Gerichte im Streitfall entscheiden sollen, ob es staatliche Gerichte sein sollen oder ein Schiedsgericht. Gerichtsort und anwendbares Recht sollten miteinander in Einklang stehen. Es macht wenig Sinn, die Anwendbarkeit deutschen Rechts vor einem Baseler Gericht zu bestimmen. Wichtig ist insbesondere zu klären, ob und wie Urteile oder Schiedssprüche im Ernstfall vollstreckt werden sollen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu klären, wie die Sicherung der Zahlung, aber auch anderer Vertragsleistungen, erfolgen sollen. Der in Deutschland gängige Eigentumsvorbehalt wird beispielsweise im Ausland oft so nicht anerkannt. Die Zahlungssicherung durch Bankakkreditiv (letter of credit) oder Bürgschaft oder durch eine Zahlungsausfallversicherung ist oft eine gute Alternative. Weitere Probleme sind oft Fragen des ausländischen Rechts für den Fall, dass der Vertragspartner insolvent wird, oder z.B. Lizenz- und Patentverträge verletzt. Zum Beispiel stellt sich oft die Frage nach der Anerkennung eines Eigentumsvorbehaltes im Ausland, insofern ist Vorsicht bei Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen geboten, die evtl. nicht im Ausland anerkannt werden.

Das Handelsrecht bildet einen wichtigen Schwerpunkt unserer Kanzlei. Wir beraten eine Vielzahl von in- und ausländischen Mandanten bei der Gestaltung von nationalen und internationalen Handels- und Lieferverträgen, insbesondere auch hinsichtlich von steuerlichen und zollrechtlichen Fragestellungen. Wir beraten insbesondere hinsichtlich:

Erforderlichenfalls vertreten wir die Interessen unserer Mandanten vor Gerichten oder Schiedsgerichten sowie vor Behörden.

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