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Grunderwerbsteuer

Frankfurter Rechtsanwälte für Steuerrecht beraten zum Thema Grunderwerbsteuerrecht und über dessen Tücken

Die Grunderwerbsteuer in Hessen hat sich in den letzten Jahren verdreifacht: von ursprünglich 2% auf nunmehr 6%. In anderen Bundesländern beträgt sie zwischen 3,5% und 6,5%.

Entsprechend gravierend sind die wirtschaftlichen Auswirkungen einer rechtlichen Fehleinschätzung.

Insbesondere bei Anteilskäufen und -verkäufen, aber auch bei Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionen, Verschmelzungen) ist stets das Grunderwerbsteuerrisiko abzuklären.

Auch ein nahezu kompletter Gesellschafterwechsel kann hierbei Grunderwerbsteuer auslösen. Dies gilt auch bei mittelbarer Beteiligung (Gesellschafterveränderungen bei Muttergesellschaften oder Beteiligungen) oder bei Veränderungen, die in mehreren Schritten folgen.

Da hierbei Behaltensfristen zu beachten sind, hat der steuerliche Berater sich auch jeweils die komplette Historie der letzten Jahre zu betrachten.

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Wert des Grundstückes. Wird ein noch zu bebauendes Grundstück vom Bauträger erworben, dann ist der Gesamtwert (Preis des Grund und Bodens plus der Bauleistungen) maßgeblich. Das gilt aber nicht, wenn zunächst das Grundstück von der Firma A erworben wird und später in gesondertem Vertrag die Bauleistung von einem Bauträger hinzuerworben wird.

Die Finanzämter scheinen diese Konstellation in der letzten Zeit verstärkt kritisch zu betrachten. Jedenfalls betreuen wir eine ganze Reihe von Fällen, in welchen das Finanzamt die Auffassung vertritt, es lasse sich ein Verbindung zwischen Grundstückskauf und Bauleistung nachweisen.

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