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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Arbeitsverhältnisse richtig kündigen, so dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht auch stand hält, ist eine der schwierigsten Herausforderungen im Arbeitsrecht. Relativ problemlos ist eine Kündigung nur im Kleinbetrieb möglich, der nicht mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt. Sobald die Grenze von 10 Arbeitnehmern überschritten ist, ist bekanntlich das Kündigungsschutzgesetz zu beachten und ab diesem Moment ist jede Kündigung definitiv ein Fall für den Arbeitsrechts-Profi. Denn ein gekündigter Arbeitnehmer wird sich im Arbeitsrecht auch nicht von einem Amateur beraten lassen, der Arbeitsrecht nur nebenbei mit erledigt, sondern von einem Fachanwalt. Was sind die typischen Fehlerquellen für eine Kündigung?
Das so genannte Einwurf-Einschreiben belegt nur, dass der Brief aufgegeben wurde, nicht aber, dass der Empfänger diesen auch erhalten hat. Im Ernstfall lässt sich der Empfang nicht nachweisen. Auch das Einschreiben per Rückschein nutzt nichts, wenn der Empfänger nicht anwesend ist und die hinterlegte Sendung nicht abholt.
Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Nicht per e-Mail, nicht telefonisch, nicht per Fax, sondern am besten ganz herkömmlich auf dem Firmenbriefbogen, mit der Unterschrift des Unternehmers. Bei GmbHs bitte unbedingt prüfen, ob der Geschäftsführer laut Handelsregister einzelvertretungsberechtigt ist oder die Unterschrift eines weiteren Geschäftsführers benötigt wird. Unterzeichnet der Personalverantwortliche, der keine Geschäftsführungskompetenz hat, so
Greift das Kündigungsschutzgesetz ein, weil ein Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so sind nur verhaltens-, betriebs- und personenbedingte Kündigungsgründe zulässig. Insbesondere die so genannte betriebsbedingte Kündigung und ihre Anfordeurngen an die erforderliche Sozialauswahl macht in der täglichen Praxis jedoch noch immer ganz erhebliche Einschätzungsschwierigkeiten.
Sehr häufig werden vom Unternehmer auch Fehler bei der Anhörung des Betriebsrats gemacht. In Fällen, wo im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, sollte der Unternehmer auf keinen Fall vorschnell und auf eigene Faust handeln.
Es gibt noch viele weitere Fehlerquellen. So sind häufig Fristen zu beachten, z. B. kann eine außerordentliche fristlose Kündigung nur binnen 14 Tagen ab Kenntnis von den Umständen erfolgen. Hierbei sollte der Arbeitnehmer zuvor angehört werden. Ferner darf eine Kündigung nicht gegen absolute oder relative Kündigungsverbote verstoßen. Eventuell ist eine Massenentlassungsanzeige gegenüber dem Arbeitsamt Voraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung. Lassen Sie sich als Unternehmer daher vor einer Kündigung unbedingt anwaltlich beraten.
Rechtsanwältin Maryam Machdi, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Udo Listmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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