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Selbstanzeige-Beratung

Frankfurter Fachanwälte für Steuerrecht informieren zum Thema Steuerstrafrecht / Selbstanzeige / Steuernacherklärung

Sie suchen einen im Steuerstrafrecht tätigen Rechtsanwalt mit umfangreicher Erfahrung? Dann sind Sie hier richtig. Die hier genannten Rechtsanwälte / Steuerberater sind seit Jahrzehnten im Steuerstrafrecht tätig und haben bereits viele hundert Selbstanzeigen und Steuerstrafverfahren mit Erfolg bearbeitet.

Allgemeines zum Delikt Steuerhinterziehung / Steuerstraftat

Steuerhinterziehung wird in Deutschland - anders als in vielen anderen europäischen Ländern - recht empfindlich bestraft. Soweit kein besonders schwerer Fall vorliegt, reicht der Strafrahmen bis zu 5 Jahren. Allerdings wird dieser nur selten ausgeschöpft.

Steuerhinterziehung ist zwar ein Vorsatzdelikt. Die fahrlässige Steuerhinterziehung wird nur bestraft, wenn sie leichtfertig ist, also sozusagen eine grobe Fahrlässigkeit, die an den Vorsatz schon heranreicht. In der Lebenswirklichkeit wird allerdings von den Strafverfolgungsbehörden so gut wie immer bei jeglichen falschen Angaben ein Hinterziehungsvorsatz unterstellt. Richter haben erfahrungsgemäß auch nur höchst selten Bedenken, derartigen Gedanken zu folgen. Somit geht es meist nicht nur um ein Bußgeld, sondern um Geld- oder Freiheitsstrafe. Zur Bewährung ausgesetzt wird eine solche Strafe so gut wie nie.

Auch eine Geldstrafe kann aber schon gravierend sein, denn die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem erfahrungsgemäß verfügbaren Nettoeinkommen. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung kommt auch bei Ersttätern grundsätzlich nicht in Betracht. Zudem wird die Geldstrafe in das Führungszeugnis eingetragen. Speziell für Personen, die in sicherheitsrelevanten Bereichen beschäftigt sind, ist das ein Problem.

Eine weitere Problematik hat sich dadurch ergeben, dass der Bundesgerichtshof vor wenigen Jahren den Grundsatz aufgestellt hat, dass bei Hinterziehung von über einer Million Euro in der Regel auf eine Gefängnisstrafe über 2 Jahren zu erkennen ist.

Selbstanzeige / Nacherklärung als der Königsweg

Durch eine Berichtigung der Erklärung kann jedoch vollständige Straffreiheit erreicht werden. Es wird also nach Abschluss eines gelungenen Selbstanzeigeverfahrens weder eine Strafe festgesetzt, noch erfolgt ein Eintrag im Führungszeugnis.

Voraussetzung ist, dass die hinterzogenen Steuern binnen angemessener Frist auch tatsächlich nachgezahlt werden. Wer nur reumütig ist, aber kein Geld zahlt, verliert dadurch seinen Anspruch auf Strafbefreiung. Zusätzlich verlangt man bei für die Wirksamkeit der Steuernacherklärung die zusätzliche Zahlung einer Art Reuegeld. Die Höhe des Reuegeldes ist von der hinterzogenen Summe abhängig und beträgt bis zu 20% des hinterzogenen Betrages.

Seit 2015 ist für die Wirksamkeit der Nacherklärung zudem die komplette Aufdeckung aller unverjährten Steuerverfehlungen der betreffenden Steuerart erforderlich, für die die Selbstanzeige erfolgen soll, mindestens aber der letzten 10 Jahre.

Die Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn dem Täter die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben worden war, wenn eine Prüfungsmitteilung zugegangen ist, oder wenn mit der Entdeckung der Tat gerechnet werden musste.

Ausgeschlossen ist die Selbstanzeige in den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung, dieses Merkmal liegt aber nur selten vor.

Gerne beraten wir Sie hierzu weiter.

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