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Umsatzsteuer in der Steuerberatung

Frankfurter Rechtsanwälte für Steuerrecht beraten zum Thema Umsatzsteuer

Fehler im Umsatzsteuerrecht können außerordentlich teuer werden.

Dies gilt nicht so sehr für den Endverbraucher - hier gibt es nur wenige Vorschriften zu beachten.

Die Probleme des Umsatzsteuerrechts stellen sich eher für Unternehmer, wobei man wissen muss, dass als umsatzsteuerlicher Unternehmer auch schon derjenige betrachtet wird, der eine Garage weitervermietet, die er selbst angemietet hat.

Auch wer nur Vermietet muss jedoch unter Umständen z. B. bei Beschäftigung ausländischer Handwerksfirmen Umsatzsteuer einbehalten und abführen, wie überhaupt bei jeder Werklieferung und sonstiger Leistung ausländischer Unternehmer

Die größeren Probleme stellen sich aber im Bereich des internationalen Handels.

Fehlt es z. B. bei Auslandslieferungen oder bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an den maßgeblichen Belegnachweisen dafür, dass die Ware in das Bestimmungsland gelangt ist, dann hat der Unternehmer grundsätzlich Steuern nachzuzahlen.

Ähnliche Probleme stellen sich bei der Wareneinfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb.

Entsprechendes gilt, wenn bei inländischen Geschäften die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht beachtet wurde, wie sie für Bauunternehmen, Gebäudereiniger, oder die Lieferung von Schrott und edlen und unedlen Metallen oder Mobilfunkgeräten, Tablet-Computer und Spielekonsolen gilt. Ebenso, wenn die EU-Identifikationsnummer eines Betriebs eines EU-Mitgliedsstaates unkorrekt ist.

In all diesen Fällen droht eine Nachversteuerung, die - angesichts meist geringer Margen - ein Unternehmen in den Ruin treiben kann. Oft genug hat das auch drastische Konsequenzen für die Geschäftsführung, die vom Finanzamt in derartigen Fällen in aller Regel mit einem Haftungsbescheid verfolgt wird.

Ähnlich problematisch kann es sein, wenn der Unternehmer die Liefer- und Schwellenwerte für Exporte in das EU-Ausland an Nichtunternehmer nicht beachtet und somit übersieht, dass er im Ausland Steueranmeldungen für die Exporte hätte abgeben müssen.

Jedoch können von der Umsatzsteuer leicht auch Betriebe betroffen sein, die nur wenig internationales Geschäft haben.

So kann z. B. die Beschäftigung von Scheinselbstständigen nicht nur zur Nachzahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherung führen, sondern vor allem auch zur Kürzung des Vorsteuerabzuges, und das gleich über viele Jahre hinweg. Wenn ein Ingenieurbüro - wie so oft - Ingenieure unzulässigerweise als freie Mitarbeiter beschäftigt, und hierauf seinen Betrieb aufgebaut hat, dann können die hieraus resultierenden Steuerfolgen existenzvernichtend sein.

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