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Unsere Themen im Berufshaftungsrecht:

Wirtschaftsprüferhaftung

Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater

Sie wurden durch die Pflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers wirtschaftlich geschädigt und möchten die Ansprüche gegen diesen geltendmachen? Oder Sie sind selbst Wirtschaftsprüfer und möchten sich gegen eine Inanspruchnahme mit anwaltlichem Beistand zur Wehr setzen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Allgemeines zum Thema Wirtschaftsprüferhaftung

Das Testat eines Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss ist in der Rechtspraxis unter verschiedensten Umständen relevant: Für ein Kreditinstitut, wenn es um Kreditgewährung geht, als Grundlage für die Kaufpreisfindung oder Höhe einer Abfindung, oder auch zur Absicherung des Unternehmers.

Die mit der Überprüfung von WP-Testaten befasste Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung teilt auf ihrer Internetseite www.fdpr.de mit, dass in 2009 jeder 5. von ihr geprüfte Abschluss fehlerhaft war. Betroffen hiervon sind nicht nur kleinere, sondern auch größere Unternehmen.

Die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung des Wirtschaftsprüfers für unrichtige Testate nimmt in der gerichtlichen Praxis inzwischen einen erheblichen Raum ein.

Fraglich ist, inwieweit ein Wirtschaftsprüfer zivilrechtlich für Bilanzmanipulationen haftet, die er zwar hätte erkennen können, die aber nicht Gegenstand seines Auftrages waren. So hat das Hanseatische Oberlandesgericht - 26.3.1981 - Az. 6 U 63 / 80 - entschieden, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist. In letzter Zeit wird dieser Grundsatz aber zunehmend in Zweifel gezogen. OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.2.1985 - 12 U 132 / 82 meint, der Abschlussprüfer hafte - auch wenn kein spezieller Unterschlagungsprüfungsauftrag erteilt sei - in jedem Fall für Manipulationen, die im Rahmen der üblichen Jahresabschlussprüfung hätten erkannt werden können.

Allerdings muss man eines beachten: Das Testat bestätigt nicht die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens. Bestätigt der Wirtschaftsprüfer, dass die Buchhaltung und der Jahresabschluss im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften steht, so bedeutet das zunächst nicht mehr und nicht weniger. Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer setzen demnach voraus, dass die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses festgestellt wird.

Andererseits hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 22.05.1980 entschieden, dass zum Kreis der Prospektverantwortlichen auch solche Personen gehören, die durch ihr nach aussen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen, Aktenzeichen II ZR 209/79.

Der Wirtschaftsprüfer ist grundsätzlich für jede Form von Fahrlässigkeit verantwortlich, sofern nicht seine Haftung zulässigerweise eingeschränkt wurde. Demgegenüber ist zu beachten, dass die Haftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers im so genannten Deckungsprozess - also wenn der Prozess gegen den Wirtschaftsprüfer erfolgreich war und die Versicherungsansprüche gepfändet wurden - einwenden kann, es liege ein wissentlicher Gesetzesverstoß vor (vgl. BGH, Aktenzeichen IV ZR 208/03, Urteil vom 24.01.2007).

Der Wirtschaftsprüfer darf die Schadensersatzansprüche keinesfalls anerkennen, sonst muss die dahinter stehende Haftpflichtversicherung nicht zahlen. Sie würde im Gegenteil sogar wegen dieser Obliegenheitsverletzung von ihrer Zahlungspflicht frei.

Die so genannte Serienschadensklausel ist nicht anwendbar, wenn sich mehrere Kapitalanleger auf Grund einer fehlerhaften Berichterstattung beteiligen (BGH, Urt. v. 17.9.2003 - IV ZR 19/03, NJW 2003, 3705).

Im Kapitalanlagerecht fungieren Wirtschaftsprüfer häufig als Mittelverwendungs-kontrolleur oder Treuhänder.

Eine Haftung von Wirtschaftsprüfern für fehlerhafte Prospektangaben kommt laut Bundesgerichtshof sogar dann in Betracht, wenn sie im Prospekt nicht namentlich genannt sind BGH, 22.05.1980, II ZR 209/79.

Die Haftungsbegrenzung durch AGB ist nur eingeschränkt zulässig, ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist sie nur im Rahmen des § 323 HGB bei der Abschlussprüfung. Insbesondere findet bei Verträgen mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter eine volle AGB-Kontrolle statt, selbst wenn die Bedingungen zwischen den eigentlichen Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurden, BGH, Urteil vom 19. 11. 2009 - III ZR 108/08 (OLG München).

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