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Leasingverträge

Rechtsanwälte beraten im Leasingrecht

Was früher gekauft oder gemietet wurde, wird heute häufig geleast: Der Firmen-PKW oder auch betrieblich benötigte Gegenstände: Fotokopierer, Telefonanlage, Server, Kaffemaschine. Nur Geschäftsräume oder tage- oder wochenweise benötigte Gegenstände werden noch wie früher gemietet.

Während für den Mietvertrag gleichbleibende Mietzinsraten typisch sind, wird beim Leasing i. d. R. eine Leasing-Sonderzahlung vereinbart.

Des weiteren geschieht ein Leasing Vertrag oft auf Initiative des Erwerbers: Er benötigt für seinen Betrieb ein bestimmtes Wirtschaftsgut, z. B. eine Maschine oder Anlage, und sucht sich hierzu einen Finanzierungspartner, der die Anlage kauft und für einen Leasingvertrag die besten Konditionen bietet.

Vom finanzierten Kauf (hier stellt der Finanzierer nur einen Kredit für den Kauf zur Verfügung) unterscheidet sich das Leasing dadurch, dass der Leasingnehmer das Eigentum nicht erwirbt, sondern dieses beim Leasinggeber verbleibt. Diesen Nachteil nimmt man beim Leasingvertrag jedoch wegen der steuerlichen Vorteile (volle Abschreibbarkeit der Leasingraten sowie der Leasing-Sonderzahlung) in Kauf.

Entgegen landläufiger Meinung hat der Leasingnehmer kein Ankaufsrecht. Nach dem Leasing-Erlass würde dann nämlich der Steuervorteil verloren gehen. Gleichwohl kommt es häufig zum Rechtsstreit, wenn der Leasingvertrag ausgelaufen ist und der Leasingnehmer den Gegenstand erwerben möchte.

Eine ganz andere Dimension des Leasing kommt aus den USA: Das sogenannte Sale and Lease Back wird gerne von Unternehmern genutzt, um auf diesem Wege z. B. durch Verkauf der betrieblichen Immobilie mit anschließender Rückvermietung, oft gekoppelt mit einem Kaufoptionsrecht, um einen Liquiditätsfluss zu erreichen sowie mit Darlehen. Man spricht auch von Immobilienleasing. Meist wird hierzu eine gesonderte Gesellschaft in Form einer GmbH & Co. gegründet, an der auch der Leasingnehmer beteiligt wird.

Derartige Konstruktionen sind indes äußerst komplex und berühren die verschiedensten Rechtsbereiche. Neben überdurchschnittlichen Kenntnissen des Immobilienrechts und des Gesellschaftsrechts sowie des Bilanzrechts benötigt der Berater gute steuerliche und betriebswirtschaftliche Kenntnisse, um derartige Angebote beurteilen zu können.

Vielleicht wegen dieser Komplexität unterlassen viele Unternehmer eine nähere Prüfung eines solchen Vorschlages. Der Unternehmer sollte aber immer bedenken, dass das Kreditinstitut auch Geld verdienen möchte - je mehr, desto besser.

Wir haben in diesem Bereich leider nur Verträge gesehen, die für den Unternehmer ungünstig waren und zu denen wir ihm nicht hätten raten können. Mitunter erschienen uns die Konditionen sogar als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.

Meist wird überhaupt nicht berücksichtigt, dass der angebliche Liquiditätsgewinn in vollem Umfang steuerpflichtig ist und allenfalls über eine 6b-Rücklage neutralisiert werden kann, wenn ein Ersatzwirtschaftsgut zur Verfügung steht.

Von daher ist vor dem Abschluss von Sale & Lease Back Verträgen zu warnen. Zumindest sollte der Unternehmer sich zuvor eingehend beraten lassen - aber nicht durch die Bank oder Sparkasse, die ja das Geschäft abschließen will, weil sie daran verdienen möchte.

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