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Immobilienrecht

Die Miteigentümergemeinschaft

Gehört eine Immobilie mehreren Personen, dann handelt es sich um eine Miteigentümergemeinschaft, auf die die Regeln der §§ 1009 - 1011 BGB sowie der §§ 742-758 BGB zur Anwendung kommen.

Die Verwaltung in der Miteigentümergemeinschaft steht nach § 744 BGB allen Teilhabern gemeinschaftlich zu. Nur dringende Notmaßnahmen darf jeder Teilhaber ohne Zustimmung der anderen treffen. Gerade die Verwaltung der Immobilie ist aber oft gerade Anlass für Streitigkeiten. Nicht selten gibt es auch finanzielle Unregelmäßigkeiten, die Anlass zu Auseinandersetzungen sind.

Derartige Verstöße auf dem Rechtsweg zu klären, ist durchaus möglich, aber auf die Dauer sehr mühsam. Gleichwohl empfiehlt es sich, bei Verstößen von Anfang an eine klare Strategie zu verfolgen.

Erbengemeinschaft

Die gleichen Probleme treten bei einer Erbengemeinschaft auf, die z.B. eine Immobilie geerbt hat.

Verträge können helfen

Durch Beschluss nach § 745 BGB kann eine Verwaltungsregelung getroffen werden. So kann z.B. bei einer Immobilie mit mehreren Wohnungen bestimmt werden, dass jeder Teilhaber für bestimmte Wohnungen zuständig ist und die Gemeinschaftsfragen durch einen professionellen Hausverwalter. Dadurch kann die Miteigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümergemeinschaft angenähert werden.

Umwandlung in Wohnungseigentum

Stattdessen kann eine Miteigentümergemeinschaft auch in eine Wohnungseigentümergemeinschaft umgewandelt werden, wenn insoweit eine Einigung herbeigeführt werden kann und alle Wohnungen eine Abgeschlossenheit aufweisen.

Teilungsversteigerung als letzter Ausweg

Wenn keine dahingehende Verständigung unter den Teilhabern mehr möglich ist, wer das Objekt übernehmen soll oder ob es verkauft werden soll und zu welchem Preis, so bildet ein Antrag auf Teilungsversteigerung oft noch eine Möglichkeit, zu einer Lösung zu finden. Im Rahmen des Verfahrens wird nämlcih vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt, auf dessen Grundlage dann der Verkehrswert festgesetzt wird. Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und zu den taktischen Fragen im persönlichen Gespräch.

Ihr Rechtsanwalt für Immobilienrecht in Frankfurt

 


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