Die nachfolgenden Fragebögen sollen Ihnen und uns für die häufigsten Anwendungsfälle eine Hilfe sein (bitte anklicken)
Kauf eines unbebauten Grundstückes
Gründung einer UG (haftungsbeschränkt)
Fragebogen Volljährigenadoption
NOTAR
Dr. Harald Ramminger
Notar im Bezirk des
OLG Frankfurt am Main
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TOP STEUERBERATER
Laut dem Steuerberater-Ranking 2018 des Handels-blattes gehören wir zu den Top Ten in Frankfurt a.M. (von insgesamt 1300 deutschlandweit teilnehmenden Kanzleien).
Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB
Zeil 79, 60313 Frankfurt, Telefon 069 / 2972361-0, E-Mail: post@rammingerpartner.de
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Die Vormerkung ist ein wichtiger Baustein im notariellen Vertragsgeschäft.
Mit der Vormerkung kann der Anspruch des Käufers aus einem Kaufvertrag auf Erfüllung im Grundbuch abgesichert werden. Ist eine Vormerkung eingetragen, so schützt sie praktisch den Käufer vor allen Erwerbshindernissen, insbesondere davor, dass der Verkäufer das Grundstücks anderweitig veräußert, dass zwischenzeitlich Belastungen in das Grundbuch eingetragen werden, dass der Verkäufer in Insolvenz fällt, und vieles mehr.
Inwieweit die Vormerkung den Käufer schützt, das hängt davon ab, an welcher Rangstelle sie eingetragen wird. Rechte mit besserem Rang gehen der Vormerkung vor.
Eine Vormerkung kann nicht nur nur für Übereignungsansprüche eingetragen werden, sondern für jeden Anspruch auf dingliche Rechtsänderung am Grundstück, z.B. auch für einen Anspruch auf Bestellung eines Nießbrauchs, eine Rentenschuld, Bestellung eines Vorkaufsrechts etc.
Der Notar wird, bevor er eine Vormerkung löschen lässt, stets sorgfältig prüfen, ob z.B. durch eine zwischenzeitliche Eintragung als Eigentümer wirklich alle Erwerbshindernisse abgesichert sind.
So hilfreich die Vormerkung für den Käufer ist - sie kann für den Käufer auch zur Last werden, nämlich wenn der Kaufvertrag scheitert und die Vormerkung im Grundbuch stehen bleibt. Das sollte der Notar tunlichst verhindern, indem er schon bei Eintragung einer Vormerkung einen bedingten Löschungsantrag hinsichtlich des Käufers in den Vertrag aufnimmt.
Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater