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Unsere Themen im Berufshaftungsrecht:

Notarhaftungsrecht

Sie suchen einen kompetenten Rechtsanwalt in Sachen Notarhaftungsrecht, weil Ihnen durch einen Notar ein finanzieller Schaden entstanden ist? Dann können wir Ihnen weiter helfen.

Vielzahl von Rechtsregeln zu beachten

Notare müssen bei ihrer Berufstätigkeit eine Vielzahl von rechtlichen Vorschriften beachten. Die Bundesnotarordnung regelt grundlegende Fragen über den Zugang zum Notaramt und seiner Ausübung, gegen die nicht verstoßen werden darf. Weiter regeln das Beurkundungsgesetz sowie die Dienstordnung der Notare und die hierzu ergangenen Richtlinien der regionalen Notarkammern detailliert das bei Beurkundungen einzuhaltende Beurkundungsverfahren, insbesondere Mitwirkungsverbote, Formvorschriften, Ausschlussgründe, Prüfungs- und Belehrungsvorschriften, den Schutz behinderter Personen oder Sprachunkundiger, von Verbrauchern gegenüber Unternehmern und vieldes mehr.

Jeder Notar hat darüber hinaus die gesamte Rechtsordnung bei seiner Tätigkeit zu beachten. Dabei handelt es sich um eine Amtspflicht des Notars, die bei Verstoß selbstverständlich Schadensersatzansprüche auslösen kann.

Zweifelhafte Rechtsfragen muss der Notar nachgehen, zumindest muss er darüber belehren. Notarielle Urkunden, die sich bei genauerem Hinsehen als rechtlich unwirksam heraus stellen, begründen grundsätzlich eine Haftung des Notars gegenüber den beteiligten Personen, die auf die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit einer Beurkundung vertrauen. Der Notar hat dafür zu sorgen, dass der Vertrag ausgewogen und inhaltlich so ausgestaltet ist, dass jedenfalls Vermögensschäden z. B. durch ungesicherte Vorleistungen einer Partei oder durch erkennbare Unstimmigkeiten vermieden werden. Er hat umfangreiche Belehrungspflichten  gegenüber den Urkundenbeteiligen. Soweit der Notar mit der Abwicklung des Vertrags betraut worden ist (z. B. die Auflassung zu erklären hat), hat er sich genauestens an die vertraglichen bestimmten Anweisungen zu halten. Zahlreiche Urteile befassen sich mit der notariellen Belehrungspflicht gegenüber den Vertragsbeteiligten im engeren und weiteren Sinne, oftmals sind es Einzelfallentscheidungen.

Steuerliche Hinweise

In aller Regel versuchen die Notare die Haftung für Steuerfolgen im Vertrag auszuschließen, etwa mit einer Klausel wie: „Der Notar hat steuerlich nicht beraten. Die Parteien entbinden den Notar von jeder steuerlichen Haftung“. Dies ist aber nicht immer zulässig. Zwar muss der Notar nicht ungefragt auf alle steuerlichen Folgen eines Geschäfts hinweisen. Anderes gilt aber, wenn er danach gefragt wird und er erkennt, dass die Parteien nicht anderweitig beraten sind. Gibt der Notar steuerliche Hinweise, so müssen diese richtig sein. Im übrigen kann der Notar im Einzelfall durchaus verpflichtet sein, auf naheliegende Steuernachteile hinweisen, z.B. drohende Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Ertragsbesteuerung (z.B. bei privaten Veräußerungsgeschäften). Unterlässt er dies, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Verschulden

Der Notar hat zwar nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Rechtsprechung stellt an die Sorgfaltspflicht eines Notars hohe Anforderungen. Er hat alle deutschen Rechtsnormen sowie die Rechtsprechung zu kennen und zu beachten. Jeglichen Unklarheiten des Sachverhaltes muss er nachgehen. Treuhandaufträge sind praktisch buchstabengetreu zu erfüllen. Er haftet auch für das Verschulden des von ihm eingesetzten Büropersonals.

Versicherungsschutz

Jeder Notar muss mit 500.000 EUR pro Schadensfall versichert sein. Dies reicht freilich oft nicht aus. Meistens ist die Versicherungssumme deshalb deutlich höher, zumal Notare nicht wie andere Beratungsberufe ihre Haftung beschränken können. Außerdem unterhalten die Notarkammern Schadensfälle Gruppenanschlusshaftpflichtversicherungen. Wie im Berufshaftungsrecht üblich, besteht normalerweise kein unmittelbarer Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung. Obwohl der Notar Träger eines öffentlichen Amtes ist, trifft die Haftung nicht den Staat, insofern unterscheidet sich die Notarhaftung nach § 19 BNotO von der allgemeinen Amtshaftung in §§ 834 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

Haftungsfragen und Verjährung

Notare können im Regelfall erst dann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn kein so genannter anderweitiger Ersatzanspruch besteht, insbesondere vom Vertragspartner oder anderen Beratern kein Schadensersatz zu erlangen ist. Ein Schadensersatz gegen einen Notar kann - je nach Sachverhaltskonstellation - bereits in 3 Jahren nach Schadensentstehung verjähren. Von daher sollte man beim Verdacht auf einen Regressfall zeitnah kompetente anwaltliche Beratung einholen und versuchen, die Verjährung durch geeignete Maßnahmen zu hemmen.  Im Einzelfall kann jedoch auch ein lange zurückliegender Schaden noch unverjährt sein, wenn zuvor anderweitige Ersatzansprüche verfolgt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98). In komplizierteren Fällen kann die Verjährung gehemmt sein, weil der Geschädigte nicht in der Lage war, die Fehlerhaftigkeit des Handelns zu erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 11.9.2014 – III ZR 217/13). Allerdings ist stets die absolute Verjährung nach § 199 BGB zu beachten, die 10 Jahre nach Schadensentstehung eingreifen kann und durch Vergleichsverhandlungen, Streitverkündung oder durch Verzichtsvereinbarung unterbrochen werden muss.

Verbrauchergeschäfte

Für Geschäfte, an denen neben Verbrauchern auch Unternehmer/n beteiligt sind (sogenannte Verbrauchergeschäfte) sind nach § 17 BeurkG vom Notar besondere Schutzvorschriften zu beachten. Insbesondere müssen Verbraucher den Entwurf eines Immobilienkaufvertrags mindestens 14 Tage im voraus durch den Notar übermittelt erhalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so haftet u. U. der Notar auf Schadensersatz, wenn der Verbraucher bei angemessener Überlegung vom Geschäft Abstand genommen hätte. Mit dieser Begründung wurde jüngst ein Notar verurteilt, dem Käufer Schadensersatz für eine sog. „Schrottimmobilie“ zu zahlen, vgl. BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12.

Fälle vorgeschriebener Beurkundungstätigkeit

Es gibt folgende Kernbereiche notarieller Beurkundungstätigkeit:

In all diesen Fällen können Fehler auftreten und mitunter erhebliche Vermögensschäden zur Folge haben.

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt und Notar Dr. Harald Ramminger, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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