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Die Vorteile einer Stiftung

Jeder, der sicher stellen möchte, ein größeres Vermögen und seine Erträge der Familie auf Dauer zu erhalten, sollte eine Stiftung als Gestaltungsinstrument in Betracht ziehen. Während ein vom Erblasser angeordneter Aufschub der Auseinandersetzung zeitlich befristet ist und auch eine Testamentsvollstreckung nicht über mehr als 1-2 Generationen funktioniert, kann mit einer Stiftung das Vermögen wirkungsvoll und auf Dauer zusammen gehalten werden. Die Stiftung gibt es in gemeinnütziger oder in privatnütziger Form.

Die Privatstiftung ist dabei weit interessanter als gemeinhin bekannt. Denn der Vermögensübergang auf sie ist steuerlich ähnlich begünstigt wie die Vermögensübergabe an Kinder. Sind ausschließlich Kinder durch das Stiftungsstatut begünstigt, dann findet die Steuerklasse I Anwendung und es gibt für die Erstausstattung die gleichen Freibeträge wie für 2 Kinder. Bei vermieteten Immobilien findet somit auch der 10%-ige Bewertungsabschlag Anwendung. Wird ein Unternehmen auf die Stiftung übertragen, dann kann im günstigsten Fall die Übertragung des Unternehmens auf die Stiftung gänzlich steuerfrei erfolgen.

Bei Verteildung von Immobilien auf mehrere Privatstiftungen können die sonst fälligen Steuern sogar weiter eingespart weden. Bei Übertragung von schuldenfreien Immobilien in die Stiftung fällt auch keine Grunderwerbsteuer an.  Auch die laufende Besteuerung der Privatstiftung ist außerordentlich günstig: Verwaltet die Stiftung nur ihr eigenes Vermögen, so beträgt der Steuersatz gerade mal 15%.

Dient die Stiftung gemeinnützigen Zwecken, dann ist die Vermögensverwaltung sogar komplett steuerfrei. Auch die Ausstattung der Stiftung ist dann schenkungsteuerfrei möglich. Und es kommt noch viel besser: Bei Gründung zu Lebzeiten können bis zu 1 Mio. EUR - über 10 Jahre verteilt - für die Stiftungsgründung als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Bei einem Ehepaar verdoppeln sich diese Beträge. Das lässt sich als Gestaltungsinstrument nutzen, denn begünstigt sind nicht nur Barmittel; auch Sacheinlagen erfahren die Steuerbegünstigung. Wer also keine Million verfügbar hat, jedoch über eine Immobilie verfügt, der kann z. B. eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt in die Stiftung einlegen und den entsprechenden Wert als Sonderausgaben absetzen. Die Gründung einer Stiftung kann entweder zu Lebzeiten erfolgen oder auch durch eine letztwillige Verfügung angeordnet werden. Die gemeinnützige Stiftung bietet sich auch als Instrument an, um die Zukunft eines Unternehmens dauerhaft ohne Erbschaftsteuerbelastung und ohne die alle 30 Jahre fällige Fiktivbesteuerung zu sichern. Allerdings ist, sofern Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, rechtzeitige Planung erforderlich, denn die unentgeltliche Übertragung von Vermögen an eine - auch gemeinnützige - Stiftung unterliegt dem Pflichteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB mit einer Laufzeit von 10 Jahren.

Steuerlich begünstigt ist es sogar, wenn der Erbe aus eigenen Motiven, statt das Erbe anzunehmen, dieses zeitnah in eine Stiftung einbringt. 2 Jahre hat er dazu Zeit.

Die gemeinnützige Stiftung selbst ist - sofern kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt - von allen Steuern befreit, es fällt insbesondere keine Erbschaftsteuer an, und das steuerfrei in der Stiftung erzielte Einkommen darf sogar noch zu einem Drittel zum Unterhalt des Stifters und seiner Familie eingesetzt werden.


Ihr Ansprechpartner

Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerberater