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Wiechtige Themen im Erbrecht:

Erbrecht

10 Tipps zur Nachfolgeplanung:

Wer durch plötzliche Krankheit, Unfall oder veränderte Lebensumstände z. B. nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Betrieb weiter zu führen, gerät leicht in eine akute Notlage. Insbesondere in inhabergeführten Familienbetrieben ist rechtzeitige Nachfolgeplanung unabdingbar.

1. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen !

a) Woraus besteht Ihr Privatvermögen?

Die Immobilie, das Familienheim, ist häufig das wertvollste Gut einer Familie und damit wichtigster Teil des Erbes. Denken Sie aber daran, dass man nur den Teil einer Immobilie verschenken oder vererben kann, der einem laut Grundbuch wirklich gehört und der auch ohne Steuerbelastungen vererbt werden kann. Handelt es sich um steuerliches Betriebsvermögen (z.B. bei einer Betriebsaufspaltung oder beim ruhenden Gewerbebetrieb), dann sind oft ungeahnte Steuerbelastungen die Folge.

b) Sie haben Betriebsvermögen?

Auch wer Gesellschafter einer Personengesellschaft wie Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ist, wird häufig feststellen, dass er seine Beteiligung nicht nach Belieben verschenken oder vererben kann. Der Gesellschaftsvertrag entscheidet, wer an seiner Stelle in das Unternehmen als Nachfolger eintreten darf. Deshalb: Bei Gewerbetreibenden (Unternehmern) müssen Gesellschaftsvertrag, Testament und - im Falle vorweggenommener Erbfolge - Schenkungsurkunde immer aufeinander abgestimmt sein. Ein steueroptimierter Gesellschaftsvertrag kann zu einer günstigeren Bewertung des Betriebsvermögens führen.

c) Sie haben Vermögen im Ausland?

Für ausländisches Vermögen außerhalb der Europäischen Union gilt in vielen Fällen ausländisches Erbrecht. Denken Sie auch daran, daß viele Länder die in Deutschland üblichen Ehegatten-Testamente und Erbverträge nicht anerkennen!

2. Nutzen Sie die Gestaltungsfreiheiten

Bei der Testamentserrichtung sollte der Erblasser die ihm zur Verfügung stehende Gestaltungsfreiheit - auch Testierfreiheit genannt - nutzen. Andererseits muss er gesetzliche Einschränkungen dieser Gestaltungsfreiheit durch Pflichtteilsrechte, erbvertragliche Bindungen oder durch ein unwiderruflich gewordenes Ehegatten-Testament beachten.

a) Bestimmen Sie Ihre Erben mit größtmöglicher Sorgfalt!

Jedes gelungene Testament enthält eine genaue Erbeinsetzung. Ernennen Sie eine einzige Person zu Ihrem Alleinerben, tritt diese vollständig in Ihre Fußstapfen. Mehrere Erben, deren Erbanteile im Testament zu bestimmen sind, bilden eine Erbengemeinschaft. Jeder von ihnen darf bei der Verwaltung des Vermögens mitreden. Das schafft Probleme, die man bedenken muss.

b) Wann kommt ein Vermächtnis in Frage?

Will man jemanden etwas zuwenden, der nicht Erbe werden soll, wählt man den Weg der letztwilligen Einzelzuwendung (Vermächtnis). Der durch Vermächtnis Begünstigte kann dann frei über diesen Vermögensgegenstand bestimmen, braucht sich nicht mit den anderen Erben auseinandersetzen.

c) Oft ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft sinnvoll!

Soll z. B. der überlebende Ehegatte nur bis zu einer Wiederheirat Erbe bleiben, kann man für diesen Fall die Kinder als Nacherben einsetzen. Dann darf der überlebende Ehegatte als Vorerbe den Nachlass nur eingeschränkt verwalten. In aller Regel kann er ihn dann weder versilbern noch verschenken und muss hierüber sogar Rechenschaft ablegen. Überdies kann eine derartige Gestaltung zu Steuermehrbelastungen führen.

d) Machen Sie von der Möglichkeit Gebrauch, die Erbauseinandersetzung durch Teilungsanordnung oder Vorausvermächtnis zu beeinflussen!

Wenn Sie wünschen, dass beispielsweise die Tochter das Familienheim, der Sohn das unbebaute Grundstück unter Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil erhalten sollen, sollten Sie diese Teilungsanordnungen auch so im Testament verfügen, anderenfalls es zur Versteigerung dieser Sachen kommen kann! Wünschen Sie, dass Sohn oder Tochter diese Vermögensgegenstände ohne Anrechnung auf den jeweiligen Erbteil, also zusätzlich, erhalten sollen, sollten Sie diese sogenannten Vorausvermächtnisse auch als solche kennzeichnen!

3. Denken Sie an die Pflichtteilsrechte!

Werden Abkömmlinge enterbt, so werden diese ihren Pflichtteil geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Erben können durch derartige Ansprüche in große Liquiditätsschwierigkeiten gebracht werden, wenn der Nachlass keinen hinreichenden baren Mittel ausweist. Dies muss bei Errichtung eines Testaments bedacht werden.

4. Als Ehegatte den richtigen Güterstand wählen

Ehegatten sollten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten und diesen durch Ehevertrag ihren besonderen Bedürfnissen anpassen! Sollten Sie im Güterstand der Gütertrennung leben, ist es regelmäßig vorteilhafter, durch notariell beurkundeten Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft rückwirkend wieder einzuführen, auch wenn seit 1993 der Wechsel zur Zugewinngemeinschaft erbschaftssteuerlich nur noch mit Wirkung für die Zukunft möglich ist. Eheleute, die gut beraten sind, leben in aller Regel im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben diesen aber durch notariell beurkundeten Ehevertrag ihren besonderen Bedürfnissen, insbesondere für den Fall einer Ehescheidung, angepasst. Gleichzeitig mit dem Ehevertrag kann man ein Ehegatten-Testament in der Form des Erbvertrages beurkunden lassen.

5. Das Berliner Testament erweist sich oft als nachteilig!

Das Berliner Testament (Eltern setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, gemeinsame Kinder beerben nur den Längstlebenden) bindet den überlebenden Ehegatten zeitlebens an seine mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffenen letztwilligen Verfügungen! Häufig wird die Bindung des überlebenden Ehegatten gewünscht, ebenso häufig erweist sie sich als unüberbrückbares Hindernis, welches es dem überlebenden Ehegatten unmöglich macht, seinen letzten Willen neuen Entwicklungen und  neuen Erkenntnissen anzupassen. Wer als überlebender Ehegatte beispielsweise erleben muss, dass eines der letztwillig zu Schlusserben eingesetzten Kinder völlig aus der Art schlägt, während ein anderes Kind sich besonders  verdient gemacht hat  (z. B. durch aufopfernde Pflege), wird häufig den Wunsch haben, die Schlusserbeneinsetzung, die er gemeinsam mit dem vorverstorbenen Ehegatten getroffen hat, entsprechend zu ändern - kann es aber aus Rechtsgründen nicht mehr. Daraus folgt: Wenn schon ein Berliner Testament gewählt wird, dann sollte es mit bestimmten, sorgfältig formulierten Öffnungsklauseln versehen sein, die es dem überlebenden Ehegatten ermöglichen, seinen letzten Willen den neuen Entwicklungen und Erkenntnissen anzupassen.

Beim Berliner Testament gehen die gemeinsamen Kinder beim ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) völlig leer aus. Das kann nicht nur zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche durch die Kinder führen, sondern hat auch handfeste Nachteile in der Erbschaftssteuer:

Der jedem Kind zustehende Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 € geht beim ersten Erbfall (Tod des ersten Elternteils) unwiederbringlich verloren. Es kommt aber noch schlimmer: Da der Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils erst nach dem Tode des zuletzt verstorbenen Elternteils auf die Kinder übergeht, bedeutet dies, dass der Nachlass des zuerst verstorbenen Elternteils zwei mal hintereinander der Erbschaftssteuer unterworfen wird, einmal beim überlebenden Elternteil, zum zweiten Mal bei den Kindern.

6. Steuerfreibeträge nutzen

Das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz kennt 3 Steuerklassen und unterschiedliche Freibeträge - nutzen Sie die sich dadurch bietenden Gestaltungsmöglichkeiten! Unter Umständen kann es sinnvoll sein, bei der Nachfolgeplanung eine Generation zu überspringen und erst die übersprungene Generation anderweitig (z. B mit einem Nießbrauch) zu bedenken. Gerade bei größeren Vemögen lassen sich hier erhebliche Steuerersparnisse erzielen.

Alle 10 Jahre kann der in Aussicht genommene Nachfolger Schenkungen oder eine Erbschaft in Höhe seines persönlichen Freibetrages erhalten, gleichgültig ob er die Zuwendungen nach und nach oder auf einmal erhält. Auf den ersten Blick erkennt man, dass sich hier große Möglichkeiten der Steuerersparnis auftun, die man nutzen soll.

7. Voweggenommene Erbfolge, Familienpool

Die Schenkung zu Lebzeiten unter Nießbrauchsvorbehalt ist steuerlich sehr interessant! Denn der Nießbrauch vermindert den Wert der Schenkung erheblich: Umso mehr, je jünger der/die Beschenkte ist. Wer Vermögen rechtzeitig und in Etappen auf die nächste Generation überträgt, kann die im Erbschaftssteuergesetz vorgesehenen 10-Jahres-Fristen optimal ausschöpfen und Steuern sparen! Bei größeren Immobilienvermögen sollte unbedingt der so genannte Familienpool als Altenative berücksichtigt werden.

8. Dauernde Last spart Einkommensteuer

Gewerbetreibende (Unternehmer) sollten wissen: Die vorweggenommene Erbfolge lässt sich beim Betriebsvermögen besonders vorteilhaft gestalten! Die vorweggenommene Erbfolge bietet bei richtiger Gestaltung die Möglichkeit der Vereinbarung einer sogenannten "dauernden Last". Wird anlässlich der Übergabe eines Unternehmens eine Leibrente vereinbart, dann kann dies in der Form geschehen, dass der (gut verdienende) Übernehmer die Leibrente voll einkommensteuerlich absetzen kann, wenn der Übergeber die erhaltene Rente versteuert. Durch diesen Trick können gewaltige Progressionsvorteile erzielt werden. Erbschaftsteuerlich ist die dauernde Last der Bereicherung entgegen zu setzen.

9. Eindeutige Regelungen zählen

Gestalten Sie Ihre Nachfolge so gründlich und so eindeutig, dass Streit unter Ihren Erben vermieden wird! Ernennen Sie ggf. eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker!  

Wenn viele Personen erben oder Vermächtnisse erhalten, können Sie die Verteilung des Nachlasses auf die Erben und Vermächtnisnehmer einem Testamentsvollstrecker überlassen.

Als Testamentsvollstrecker kommen alle Personen mit entsprechender persönlicher und fachlicher Eignung in Betracht. Auch Erben (Ehegatten, Kinder usw.) können vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Bei komplizierten Vollstreckungen, insbesondere wenn zu befürchten ist, dass die Erben unterschiedliche Vorstellungen über Art und Weise der Erbauseinandersetzung haben, sollte man einen Fachmann außerhalb des Kreises der Erben und der Familie zum Testamentsvollstrecker ernennen.

10. Beraten lassen!

Betreiben Sie eine verantwortungsbewusste Nachfolgeplanung und errichten Sie Ihr persönliches Testament, jedoch nicht ohne sachkundige Beratung. Nach dem BGB genügt bereits ein eigenhändiges, d. h. vom Erblasser selbst geschriebenes handschriftliches Testament. Es muss Ihre Unterschrift tragen und sollte mit Datum und Ortsangabe versehen  sein. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass solche Laientestamente häufig unklar sind, steuerungünstig, und dadurch erhebliche Probleme bereiten. Dann sind Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des letzten Willens und Streit unter den Erben vorprogrammiert. Mehr als 3/4 aller bei Gericht anhängigen Erbstreitigkeiten beruhen auf solchen eigenhändigen und selbstformulierten Laien-Testamenten!


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