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Vorsorgevollmacht

Was wäre, wenn Sie (oder einer Ihrer Angehörigen) heute einen Unfall hätten und nicht mehr ansprechbar wären, so dass sie über das „Ob“ und „Wie“ einer ärztlichen Behandlung / eines Krankenhausaufenthaltes etc. nicht mehr selbst entscheiden könnten?

Nach der geltenden Rechtslage dürfen Ihre Angehörigen von den behandelnden Ärzten nicht einmal Auskunft über Ihren Zustand verlangen. Ein Arzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht - das gilt auch gegenüber Angehörigen, soweit keine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt. Erst ab dem 01.07.2018 sollen Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, für einander Entscheidungen treffen können. Bis dato ist das nicht der Fall.

Für alle anderen Verhältnisse (z.B. Lebensgefährten untereinander, Kinder-Eltern) gilt:

Zweck einer Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragen Sie eine bestimmte Person oder auch mehrere Personen, derartige Entscheidungen über Medikation, Aufenthalt im Krankenhaus, Einwilligung in Operationen, Abbruch von Behandlung etc. für Sie zu treffen.

Eine Vorsorgevollmacht lässt das Bedürfnis nach einer Patientenverfügung indes nicht entfallen. Denn die Vorsorgevollmacht ist nicht unbeschränkt möglich. Für Maßnahmen mit freiheitsentziehendem Charakter und zu potentiell gefährlichen ärztlichen Eingriffen sowie für das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen bedarf nämlich der Bevollmächtigte der gerichtlichen Genehmigung, sofer einer der behandelnden Ärzte dem Abbruch widerspricht.

Die Vorsorgevollmacht wird üblicherweise nur einer Person erteilt. Es ist aber auch zulässig, dass die Vorsorgevollmacht z.B. an zwei Personen erteilt wird und nur gemeinsam ausgeübt werden kann oder dass sie an drei Personen erteilt wird und zwei davon zustimmen müssen.

Die (zusätzliche) Eintragung der Vorsorgevollmacht in das zentrale Vorsorgeregister bei der Budnesnotarkammer ist zu empfehlen.


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Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Steuerberater