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Ihr Notar in Frankfurt am Main rät:

Der Erbschein

Ein Erbschein ist der amtliche Nachweis, dass man Alleinerbe oder Miterbe geworden ist und zu welchem Anteil. Er wird vom Nachlassgericht ausgegeben. Vorausetzung ist ein Antrag, der über jeden Notar gestellt werden kann. Der Erbschein trifft aber nur Aussagen über Erbrechte, also über die Erbquote, über Vor- und Nacherbschaft, nicht aber über die Höhe eines Vermächtnisses, einer erbrechtlichen Auflage oder über Pflichtteilsansprüche. Bei Beantragung eines Erbscheines - z.B. aufgrund eines Testaments - hört das Gericht diejenigen Personen an, die als gesetzliche Erben in Betracht kommen und entscheidet ggf. über deren Einwendungen. Allerdings genießt der Erbschein keine Rechtskraft: Denn es kann immer noch sein, dass später ein neueres Testament auftaucht, wodurch eine bisherige Erbeinsetzung hinfällig wird. Bis zur Einziehung genießt der Erbschein aber öffentlichen Glauben, d.h. ein Dritter, der aufgrund des Erbscheines erwirbt, erwirbt gutgläubig.

Ein Erbschein ist auch erforderlich, wenn ein Erblasser im außereuropäischen Ausland verstorben ist, er aber Vermögen in Deutschland hinterließ, z.B. ein Deutscher hat seinen letzten Wohnsitz in den USA, hat aber noch ein Bankguthaben bei der Deutschen Bank sowie ein Grundstück in Deutschland.

Von einem Fremdrechtserbschein spricht man, wenn auf den Erbfall das Recht eines fremden Staates zur Anwendung kommt.

Europäisches Nachlasszeugnis

Hatte der der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz in einem Land, in welchem die europäische Erbrechtsverordnung gilt, und ist er dort verstorben, so sind die deutschen Gerichte unzuständig. In diesem Fall muss zwingend im Ausland ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Wenn z.B. ein ausgewanderter deutscher Rentner in seiner Wohnung auf Mallorca verstirbt, aber noch eine Immobilie in Deutschland hat, so wird dennoch ein von den spanischen Behörden ausgestelltes Europäisches Erbrechtszeugnis benötigt, um sich hinsichtlich des noch in Deutschland gelegenen Vermögens auszuweisen.

Beantragung über den Notar

Fehler bei der Beantragung eines Erbscheins können schnell sehr teuer werden. Wird z.B. ein Antrag auf Alleinerbschein gestellt, stellt sich im Laufe des Verfahrens und nach Anhörung der gesetzlichen Erben aber heraus, dass der Antrag nicht begründet ist, dann sind der Gegenseite die Anwaltskosten wie in einem streitigen Verfahren zu erstatten. Deshalb lohnt es sich, den Antrag auf einen Erbschein stets nur nach kompetenter Beratung zu stellen. Antrag auf Erbschein sowie auf Europäisches Nachlasszeugnis können über jeden Notar gestellt werden.

Bei größeren Vermögen Steuerberater konsultieren

Geht es um viel Geld und sind die steuerlichen Freibeträge nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz erschöpft, dann sollte innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist unbedingt auch der Steuerberater konsultiert werden. Eventuell ist eine Ausschlagung gegen Abfindung die steuerlich günstigere Variante, um das Familienvermögen zu erhalten. Dies kann häufig dann der Fall sein, wenn - wie so häufig - Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt haben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben. Sonst gehen durch eine solche unglückliche Konstellation den Kindern nämlich die erbschaftsteuerlichen Freibeträge des erstversterbenden Elternteils verloren. Bei rechtzeitiger Konsultation kann eine Lösung für dieses Problem aufgezeigt werden.

Ihr Ansprechpartner

Notar Dr. Harald Ramminger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerberater