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Dr. Ramminger & Partner Rechtsanwälte und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB

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Unsere Themen im Berufshaftungsrecht:

Geschäftsführerhaftung

Sie suchen einen kompetenten Rechtsanwalt in Sachen Geschäftsführerhaftungsrecht, weil Sie entweder als Gesellschafter einer GmbH einen Fremdgeschäftsführer wegen Pflichtverletzung in Anspruch nehmen wollen oder aber als ehemaliger oder gegenwärtiger Geschäftsführer eine derartige Inanspruchnahme seitens der Gesellschaft, des Finanzamtes oder des Insolvenzverwalters befürchten? Alle unten genannten Rechtsanwälte verfügen über langjährige anwaltliche Berufspraxis und sind erfahrene Prozessanwälte.

Der Geschäftsführer haftet grundsätzlich für jedes Verschulden

Der Geschäftsführer ist der GmbH gegenüber für sein Handeln grundsätzlich voll verantwortlich. Verletzt er seine Pflichten, so ist er persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen dafür einstandspflichtig.

Ein ganz wichtiges Kriterium ist das Wettbewerbsverbot, welches dem Geschäftsführer verbietet, der eigenen Gesellschaft im gleichen Geschäftszweig Konkurrenz zu machen.

Eine Pflichtverletzung ist dabei eindeutig gegeben, wenn die Zuständigkeitsvorschriften des Geschäftsführervertrages verletzt werden. Daneben gibt es unzählige weitere gesetzliche Vorschriften z. B. des GmbH-Rechts, die vom Geschäftsführer zu beachten sind. Unkenntnis schützt hierbei nicht.

Schuldhaft im Sinne des Gesetzes kann auch ein Fehlverhalten des Geschäftsführers in kaufmännischer Hinsicht sein. Der Geschäftsführer haftet gegenüber der GmbH auch auf Schadensersatz für nicht optimale Reaktion, ungünstige Einkäufe, versäumte Wahrnehmung von Geschäfts-chancen etc.

Geschäftsführerhaftung im Steuerrecht nach § 68 AO

Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer persönlich für die ordnungsgemäße Erklärung und Abführung aller Steuern nach § 68 Abgabenordnung. Bei einer GmbH-Insolvenz erfolgt regelmäßig ein Haftungsbescheid gegenüber dem Geschäftsführer / den Geschäftsführern hinsichtlich rückständiger Umsatzsteuern und sonstiger nicht gezahlter Abgaben.

Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung

Des weiteren haftet der Geschäftsführer unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzverschleppungshaftung Gläubigern gegenüber.

Wegen des hohen Haftungsrisikos ist es sinnvoll, dass Geschäftsführer eine D&O-Versicherung abschließen. Gesellschafter-Geschäftsführer verzichten oft auf eine solche Versicherung. Zu Unrecht. Denn wenn die Gesellschaft in Insolvenz gerät, dann steht der Geschäftsführer letztlich ebenso wie ein Fremdgeschäftsführer da und sieht sich einem Haftungsverlangen des Insolvenzverwalters hilflos ausgeliefert.

Bereits ab einer mittelgroßen GmbH hat die Geschäftsleitung ein Risikomanagement einzurichten, vgl. § 91 II AktG, neudeutsch „Compliance“ genannt. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Harald Ramminger, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwältin Maryam Machdi, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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