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Auslandsfirmen / Auslandsgesellschaften

Frankfurter Rechtsanwälte für Steuerrecht informieren

Sie sind Unternehmer und planen den Aufbau einer Niederlassung / Betriebsstätte im niedrig besteuerten Ausland, um von niedrigeren Steuersätzen und Doppelbesteuerungsabkommen zu profitieren? Dann sollten Sie sich hierzu gründlich von wirklich erfahrenen Steuerfachleuten beraten lassen, denn die Anforderungen an den Nachweis und die steuerliche Anerkennung derartiger Konstruktionen sind sehr hoch.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei.

Im November 2014 deckte ein Kreis von Journalisten auf, dass der amtierende Präsident der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker in seiner früheren Eigenschaft als Luxemburger Regierungschef in den Jahren 2000 ff. die Attraktivität des Finanzplatzes Luxemburg dadurch stärkte, dass deutschen und internationalen Unternehmen für die Auslagerung von Profiten gegenüber dem Heimatstaat extrem günstige Steuersätze angeboten wurden.

Kein Wunder, dass auch andere kleine und mittelständische Unternehmer auf ähnliche Ideen verfielen. Doch was für Großkonzerne vielleicht noch toleriert wird, das wird beim heimischen Finanzamt eines Mittelständlers aus Neu-Isenburg oder Bad Homburg völlig anders gesehen. Wenn der nämlich in Südostasien eine Tochtergesellschaft aufmacht, und Gewinne auslagert, dann nennt man das Steuerhinterziehung und ihm droht bei Aufdeckung eine erhebliche Steuernachzahlung nebst Zinsen und mehrere Jahre Haft.

Wir können an dieser Stelle nur eindringlich davor warnen, sich von scheinbaren Steuerersparnissen verleiten zu lassen und vor allem nicht ohne wirklich sachkundige Beratung.

Es gibt zahlreiche Punkte, an denen das deutsche Finanzamt eine solche Konstruktion zum Scheitern bringen lassen kann. Die wichtigsten Punkte:


Darüberhinaus sind noch weitere Grundsätze zu beachten, so z. B. die Frage des Tätigkeitsortes für Geschäftsführungsleistungen oder die Frage verdeckter Gewinnausschüttungen durch Verlagerung von Know-How u. v. m.

Jean Claude Juncker wird man letztlich strafrechtlich nichts vorwerfen können, sofern - wie er betont hat - nach Luxemburger Recht alles in Ordnung war. Hier braucht nur die „politische Verantwortung“ übernommen werden. Bei den in Deutschland tätigen Managern, die einer Verlagerung von Geschäftsaktivitäten aus Deutschland nach Luxemburg zustimmten, ohne dass vorrangige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden können, sieht das schon ganz anders aus. Hier drohen u. U. Steuernachzahlungen und Bußgelder. Wir sind gespannt, zu sehen, ob man in diesen Fällen genauso rigoros vorgeht wie man es hinsichtlich der Steuer-CD-Fälle getan hat oder ob hier mit anderem Maß gemessen wird.

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Steuergestaltungsmöglichkeiten bei Auslandsgeschäften. Sprechen Sie uns an!

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