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Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Frankfurter Rechtsanwälte für Steuerrecht informieren zum Thema neues Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und Vermögensnachfolge / Nachfolgeplanung

Sie sind Inhaber/in eines kleineren oder größeren Vermögens und möchten Ihre Nachfolge planen? Sie möchten, dass Ihre Kinder oder Erben nicht unnötig viel an Steuern an den Staat zahlen? Dann sollten wir in Kontakt treten, denn durch rechtzeitige Nachfolgeplanung kann man Steuerbelastungen zum Großteil vermeiden oder zumindest erheblich reduzieren. Oder ein Erbfall ist bereits eingetreten und Sie möchten wissen, welche Handlungsmöglichkeiten jetzt noch bestehen. Dann sollten Sie mit uns in Kontakt treten.

Aktuelle Situation des Erbschaftsteuerrechts

Inzwischen ist der Gesetzgeber der Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, die Besteuerung von Firmenerben zu verschärfen. Weiterhin ist die Vererbung selbst genutzten Wohneigentumes an den überlebenden Ehepartner (bzw. eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner) steuerfrei, wenn dieser die Immobilie weiterhin und auf Dauer für eigene Wohnzwecke nutzt. Gleiches gilt, wenn Abkömmlinge die Immobilie weiterhin auf Dauer für eigene Wohnzwecke nutzen soweit eine Fläche von 200 qm nicht überschritten wird. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn das Wohneigentum innerhalb von 10-Jahren nach dem Tod verkauft oder fremdvermietet wird.

Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, konnten einen zusätzlichen Freibetrag von bis zu 20.000 EUR beanspruchen.

Vermietetes Wohneigentum wird weiterhin für Erbschaftsteuerzwecke nur mit 90% seines Wertes angesetzt.

Der Erbe von vermietetem Wohneigentum / eines selbst genutzten Ein- oder Zweifamilienhauses bzw. Wohnungseigentums konnte eine unverzinsliche Steuerstundung beantragen, wenn er anderenfalls die Immobilie veräußern müsste, um die Erbschaftsteuer zu entrichten.

Die lebzeitige Übertragung des Familienheimes an den anderen Ehepartner ist ohne Prüfung einer Behaltensfrist völlig steuerbefreit.

Unternehmerisches Vermögen

Für größere Betriebsvermögen ab 26 Mio. EUR wurde ein Wahlrecht eingeführt: Entweder der Unternehmenserbe zahlt die Steuer aus seinem Privatvermögen oder aber der Steuererlass wird abgeschmolzen, bis er bei 90 Mio. EUR Betriebsvermögen ganz entfällt.

Wegen des niedrigen Marktzinssatzes wird dieser Betrag freilich eher erreicht werden. Der Unternehmenswert soll zur Berechnung des Unternehmenswertes maximal mit dem 13,75-fachen Ertragswert angesetzt werden.

Die bisherigen Verschonungsregelungen von 85% bzw. von 100% sind dem Grunde nach erhalten geblieben. Die Mindestlohnsummen wurden angehoben.

Die Mindestlohnsumme bei ​ 6 bis 10 Beschäftigten beläuft sich für den Regelfall auf 250%, bei 11 bis 15 Beschäftigten​ auf 300% und 400% bei mehr als 15 Beschäftigten​. Die Lohnsumme im Optionsfall beläuft sich auf zwischen 500% und 700% in 7 Jahren, je nach Beschäftigungsgröße.

Allerdings ist schädliches Verwaltungsvermögen künftig voll steuerpflichtig.

Bei Familiengesellschaften wird ein Bewertungsabschlag von 30% gewährt, sofern bestimmte Voraussetzungen im Gesellschaftsvertrag eingehalten werden.

Die Steuerstundungsregelungen werden ebenfalls deutlich eingeschränkt: Steuerstundung kann nur noch für 7 Jahre beantragt werden und muss demnächst auch verzinst werden. Ferner muss jährlich mindestens ein Sechstel der Steuer bezahlt werden.

Landwirtschaft

Die oben genannten Regeln gelten für Land- und Forstwirte entsprechend.

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